Steht dem Reisenden nicht ständig ein Sonnenschirm und eine Liege zur Verfügung, so begründet dies kein Recht, den Reisepreis zu mindern.Da nicht alle Gäste gleichzeitig sonnenbaden wollen, muss auch nicht für jeden Gast ein Schirm und eine Liege zur Verfügung stehen.Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt und Streit um diverse Reisemängel zugrunde:
Die vom Reisenden erklärte Kündigung des
Reisevertrages war unwirksam, weil die Reise nicht erheblich beeinträchtigt gewesen ist (
§ 651 e Abs. 1 BGB). Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer nur dann vor, wenn die Mängel den Gesamtwert der Reise betreffen und eine zeitanteilige Minderung von mindestens 50 % rechtfertigen.
Soweit der Reisede Reisemängel schlüssig vorträgt, führen diese vorliegend allenfalls zu einer Minderung von 30 %, so daß von einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise nicht gesprochen werden kann.
1) Die Reise ist zunächst deshalb mangelhaft gewesen, weil die malerische Bucht, die die Reiseveranstalterin und spätere Beklagte in ihrem
Reiseprospekt neben der Beschreibung dieses Zielgebiets abgebildet hat, vor Ort nicht vorhanden gewesen ist.
Die Beklagte ist der Behauptung des Reisenden und späteren Klägers, die abgebildete Bucht liege nicht im genannten Zielgebiet, was die Reiseleiterin bereits beim Begrüßungscocktail eingeräumt habe, nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Die Beklagte hat lediglich erklärt, die Bucht sei nicht mit dem am Hotel befindlichen Strand identisch; außerdem sei es Sache des Klägers, wenn er die Bucht nicht entdeckt habe. Wo genau die abgebildete Bucht liegt, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Zwar liegt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Mangels beim Reisenden; der Reiseveranstalter kann sich jedoch nicht auf schlichtes Bestreiten zurückziehen, wenn die bestrittene Tatsache Gegenstand seiner Wahrnehmung ist (§ 138 Abs. 4 ZPO) oder wenn, wie hier, eine negative Tatsache den Mangel bildet.
Das Nichtvorhandensein der Bucht im Zielgebiet stellt einen
Reisemangel dar. Die Beklagte hat durch die Abbildung unterhalb der Überschrift und neben der Beschreibung dieses Zielgebiets zugesichert, daß sich die Bucht in dem genannten Gebiet befindet. Diese Zusicherung betrifft eine Eigenschaft der
Reise des Klägers. Dieser durfte darauf vertrauen, daß die Bucht und das von ihm gebuchte Hotel im gleichen Zielgebiet und damit in überschaubarer Entfernung voneinander liegen. Einen weitergehenden Inhalt hat die Zusicherung jedoch nicht. Der Kläger konnte ihr insbesondere nicht entnehmen, daß sich die Bucht in Hotelnähe befinde.
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