Wer als Radfahrer Einbahnstraßen und diesen zugeordnete Radwege in falscher Richtung befährt, der hat auch gegenüber aus untergeordneten Straßen einmündenden oder kreuzenden Verkehrsteilnehmern keine
Vorfahrt. Im Falle der verbotswidrigen Nutzung eines Gehwegs in falscher Richtung muss dies erst recht gelten.
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