Wer als Radfahrer Einbahnstraßen und diesen zugeordnete Radwege in falscher Richtung befährt, der hat auch gegenüber aus untergeordneten Straßen einmündenden oder kreuzenden Verkehrsteilnehmern keine Vorfahrt. Im Falle der verbotswidrigen Nutzung eines Gehwegs in falscher Richtung muss dies erst recht gelten.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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