Der Anschein des Vorfahrtsverschuldens kommt nur dann in Betracht, wenn sowohl ein zeitlicher als auch ein räumlicher Zusammenhang mit einem Einbiegevorgang auf eine bevorrechtigte Straße gegeben ist.
Ist es im Hinblick auf den vor einer Einmündung herrschenden Stop-and-go-Verkehr möglich, dass sich der aus einer untergeordneten Straße einbiegende Verkehrsteilnehmer bereits seit einiger Zeit in Schrägstellung auf der bevorrechtigten Straße aufhielt, so ist von einer Erschütterung des Anscheinsbeweises auszugehen. In einem solchen Fall ist wegen Unaufklärbarkeit eine hälftige Schadensteilung angemessen.
Ist es im Hinblick auf den vor einer Einmündung herrschenden Stop-and-go-Verkehr möglich, dass sich der aus einer untergeordneten Straße einbiegende Verkehrsteilnehmer bereits seit einiger Zeit in Schrägstellung auf der bevorrechtigten Straße aufhielt, so ist von einer Erschütterung des Anscheinsbeweises auszugehen. In einem solchen Fall ist wegen Unaufklärbarkeit eine hälftige Schadensteilung angemessen.
OLG Hamburg, 27.05.2016 - Az: 14 U 51/16
ECLI:DE:OLGHH:2016:0527.14U51.16.0A
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