Bei der Kollision eines Linksabbiegers mit dem Vorfahrtsberechtigten, der mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit fährt, kann eine Haftungsteilung geboten sein.
Die Unterscheidung zwischen innerörtlichem und außerörtlichem Verkehr ist formal zu betrachten.
Die Rechtsprechung des Kammergerichts zur regelmäßig vollen Haftung desjenigen, der im innerörtlichen Verkehr die zulässige Geschwindigkeit um mindestens 100% bei einer Geschwindigkeit von absolut über 100 km/h überschreitet, lässt sich nicht auf Fälle des außerörtlichen Verkehrs übertragen.
Der Senat schließt sich der Entscheidung des OLG Zweibrücken (Urteil vom 01.03.2000 - Az: 1 U 135/99) an, das in der Konstellation der Kollision eines linksabbiegenden Fahrzeugs mit einem in Gegenrichtung mit einer Geschwindigkeitsübertretung von 55 km/h geführten Fahrzeug ebenfalls eine hälftige Haftungsteilung angenommen hat.
Die Unterscheidung zwischen innerörtlichem und außerörtlichem Verkehr ist formal zu betrachten.
Die Rechtsprechung des Kammergerichts zur regelmäßig vollen Haftung desjenigen, der im innerörtlichen Verkehr die zulässige Geschwindigkeit um mindestens 100% bei einer Geschwindigkeit von absolut über 100 km/h überschreitet, lässt sich nicht auf Fälle des außerörtlichen Verkehrs übertragen.
Der Senat schließt sich der Entscheidung des OLG Zweibrücken (Urteil vom 01.03.2000 - Az: 1 U 135/99) an, das in der Konstellation der Kollision eines linksabbiegenden Fahrzeugs mit einem in Gegenrichtung mit einer Geschwindigkeitsübertretung von 55 km/h geführten Fahrzeug ebenfalls eine hälftige Haftungsteilung angenommen hat.
OLG Schleswig, 16.04.2024 - Az: 7 U 91/23
ECLI:DE:OLGSH:2024:0416.7U91.23.00
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


