Eine Erbengemeinschaft hat einen Anspruch auf Rechnungslegung gegenüber dem Vermögensverwalter, wenn die Pflicht zur Rechnungslegung nicht durch Vollmacht wirksam abbedungen ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Beklagte ist unstreitig aufgrund der Generalvollmacht als Beauftragter für die Erblasserin tätig gewesen, § 662 BGB. Daher hat er nach § 666 BGB auch auf Verlangen der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Erbengemeinschaft Rechnung zu legen, da die Pflicht zur Rechnungslegung vorliegend nicht durch die Vollmacht wirksam abbedungen ist.
Zwar kann die Pflicht zur Rechnungslegung durch eine entsprechende Vereinbarung bei Abschluss des Auftragsvertrages (oder zu einem späteren Zeitpunkt) wirksam abbedungen werden. Hierzu ist aber – wenn dies den Auftragnehmer umfassend und für alle Fälle auch gegenüber den Rechtsnachfolgern von der Pflicht zur Rechnungslegung befreien soll – eine eindeutige und unmissverständliche Vereinbarung erforderlich, die nicht vorliegt.
Denn die Erblasserin hat in der notariell beurkundeten Generalvollmacht zwar angegeben, dass sie eine Kontrolle der Tätigkeit des Beklagten durch Dritte nicht für erforderlich halte, wenn und soweit sie hierzu nicht mehr selbst in der Lage sein sollte. Dies deutet zunächst darauf hin, dass die Kontrolle des Beklagten zu Lebzeiten der Erblasserin nur durch diese selbst erfolgen sollte. Da die Klägerin als Mitglied der Erbengemeinschaft Rechtsnachfolgerin der Erblasserin ist, ist dieses Recht zur Kontrolle, das sich die Erblasserin vorbehalten hatte, auf die Klägerin übergegangen. Insoweit ist die Klägerin nicht Dritte im Sinne dieser Klausel.
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