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Opferentschädigungsrente und Betreuervergütung

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die rechtliche Betreuung kann gemäß §§ 1908i, 1836c, 1836d BGB aus der Landeskasse vergütet werden, wenn die betreute Person mittellos ist. Maßgeblich ist, ob Einkommen oder Vermögen nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen einzusetzen ist. Dabei gelten unterschiedliche Regelungen für Einkommen (§§ 82 ff. SGB XII) und Vermögen (§ 90 SGB XII). Einkommen aus Grundrenten nach dem OEG/BVG bleibt gemäß § 82 SGB XII außer Betracht. Fraglich ist jedoch, ob angespartes Vermögen aus diesen Leistungen einzusetzen ist.

Frühere Entscheidungen (vgl. BayObLG, 03.01.2002 - Az: 3Z BR 242/01; BayObLG, 24.02.2005 - Az: 3Z BR 261/04; OLG Hamm, 12.02.2004 - Az: 15 W 62/03) gingen davon aus, dass angesparte Beträge der Opferentschädigungsrente Vermögen darstellen und grundsätzlich zur Begleichung von Betreuungskosten einzusetzen sind. Ein besonderer Schutz wie beim Schmerzensgeld wurde abgelehnt.

Das Bundesverwaltungsgericht (27.05.2010 - Az: 5 C 7/09) hat jedoch entschieden, dass die Grundrente nach dem BVG nicht nur materiellen Zwecken dient, sondern überwiegend immaterielle Funktionen erfüllt. Sie soll Genugtuung für erlittenes Unrecht bieten und ist insoweit mit Schmerzensgeld vergleichbar. Dieser Charakter wirkt auch bei angespartem Vermögen fort. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb die Anrechnung auf sozialhilferechtliche Bedarfe verneint und einen umfassenden Anrechnungsschutz bejaht.

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