Bei Parkplatzunfällen spricht ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch mitverursacht hat, wenn feststeht, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, während ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren nicht ausreichend ist.
Es fehlt regelmäßig an der erforderlichen Typizität, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Fahrzeug bereits stand, als der andere Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das stehende Fahrzeug hineingefahren ist.
Der Unfallgegner ist dabei beweisbelastet dafür, dass sich das rückwärtsfahrende Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt noch in der Rückwärtsbewegung befand und nicht etwa schon stand.
Es fehlt regelmäßig an der erforderlichen Typizität, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Fahrzeug bereits stand, als der andere Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das stehende Fahrzeug hineingefahren ist.
Der Unfallgegner ist dabei beweisbelastet dafür, dass sich das rückwärtsfahrende Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt noch in der Rückwärtsbewegung befand und nicht etwa schon stand.
LG Münster, 14.02.2020 - Az: 8 O 99/18
ECLI:DE:LGMS:2020:0214.8O99.18.00
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