Fährt ein Fahrzeug auf einem Parkplatz aus einer markierten Parkbucht und kollidiert mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug, haftet der Fahrer für den entstandenen Schaden, wenn ihm nachgewiesen wird, dass er die Parkplatzmarkierung verlassen hat und das vorbeifahrende Fahrzeug getroffen hat.
Auch auf Parkplätzen gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. In der Abwägung überwiegt in diesem Fall das Verschulden des Fahrers, der aus der Parkbucht fuhr, sodass die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs zurücktritt.
Auch auf Parkplätzen gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. In der Abwägung überwiegt in diesem Fall das Verschulden des Fahrers, der aus der Parkbucht fuhr, sodass die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs zurücktritt.
LG Wuppertal, 27.04.2016 - Az: 3 O 377/14
ECLI:DE:LGW:2016:0427.3O377.14.00
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