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Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall bei Vorschäden

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Hinsichtlich des Umfangs des von ihm geltend gemachten Schadens trägt grundsätzlich der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast. Hierbei kann ihm zwar die Vorschrift des § 287 ZPO zugute kommen, sobald ein unfallbedingter Primärschaden feststeht.

Eine Schätzung nach § 287 ZPO ist aber dann unzulässig, wenn nicht hinreichend gesicherte Anhaltspunkte für eine solche Schätzung vorliegen, etwa wenn das Fahrzeug unstreitig mehrere Vorschäden erlitten hat und nicht hinreichend zu erlittenen Vorschäden bzw. hierzu behaupteten teilweisen Instandsetzungen derselben vorgetragen wird.

Denn es ist notwendig, dass hinreichend feststellbar ist, dass diese Vorschäden fach- und sachgerecht behoben worden sind, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der nunmehr geltend gemachte Schaden tatsächlich nur die Schäden aus dem streitbefangenen Unfallereignis betrifft.


LG Wuppertal, 11.04.2017 - Az: 6 O 47/16

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