Fast jede zweite Betriebskostenabrechnung ist fehlerhaft: ➠ jetzt prüfen lassenDie Berechnung des Verbrauchs des Holzes entspricht keiner ordnungsgemäßen Abrechnung, wenn keine konkreten Verbrauchszahlen von Holz genannt werden. Die Ermittlung über die Umrechnung der Zählerstände in Heizöl und die diesbezügliche Umrechnung wiederum in Raummeter Holz ist hierfür nicht geeignet. Hierbei handelt es sich um eine unzulässige Schätzung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Den Vermieter trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die
Gesamtbetriebskosten entstanden sind und das Abrechnungsjahr betreffen. Hat der Mieter den Zahlungsanspruch des Vermieters bestritten, obliegt es dem Vermieter, die Höhe der Gesamtbetriebskosten konkret vorzutragen.
Vorliegend wird das Gebäude, in welchem sich die streitgegenständlichen Mieträumlichkeiten befinden, unstreitig mit Holz beheizt und auch die Warmwasseraufbereitung erfolgt mittels Holz.
Aus den streitgegenständlichen Abrechnungen ist ersichtlich, dass der Kläger für die Ermittlung der diesbezüglichen Kosten letztlich einen Ölpreis i.H.v. 1,22 Euro je Liter ansetzt und den Verbrauch in Form von verbrauchtem Heizöl angibt. Unstreitig wurde jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt kein Öl für die abgerechneten Betriebskosten verwendet.
Die Abrechnung der Betriebskosten muss jedoch auf korrekten Zahlenwerten beruhen. Wird eine Holz-Pellets-Heizung als Gasheizung abgerechnet, liegt keine korrekte Zahlenangabe vor, da beides ohne aufwendiges Rechenwerk nicht vergleichbar ist, sondern letztlich nur eine Schätzung ist. So liegt der Fall hier. Die Abrechnung enthält weder den konkreten Verhältnissen entsprechende Verbrauchswerte von Holz (sondern nur für Öl, welches wiederum in Raummeter Holz umgerechnet wurde) noch konkret angefallene Kosten für zur Beheizung/Erwärmung verwendetes Holz (sondern nur für Öl).
Demnach handelt es sich letztlich um eine unzulässige Schätzung. Der tatsächlich angefallene Verbrauch von Holz und die tatsächlich angefallenen Verbrauchskosten für Holz können demnach aufgrund der Angaben des Klägers nicht verlässlich ermittelt werden.
Die tatsächlich angefallenen Betriebskosten konnte der Kläger daher nicht hinreichend darlegen.