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Abrechnung von Betriebskosten im Rahmen einer von einer vereinbarten Heizkostenpauschale abweichende Abrechnung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine von der mietvertraglichen Vereinbarung einer Heizkostenpauschale abweichende Abrechnung nach § 2 der HeizkostenVO ist erst nach entsprechender Ankündigung für die nachfolgende Abrechnungsperiode, nicht aber für die Vergangenheit zulässig.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Heizkostennachzahlung für die Jahre 2007 bis 2010 aus dem Mietvertrag i.V.m. der HeizkostenVO.

Allerdings war die Insolvenzschuldnerin trotz der mietvertraglichen Vereinbarung der Parteien über die Zahlung einer Heizkostenpauschale grundsätzlich berechtigt, nach Maßgabe der Heizkostenverordnung über die Heizkosten abzurechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehen nämlich die Regelungen der HeizkostenVO der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung von Pauschalen vor.

Dies bedeutet aber nicht, dass die Insolvenzschuldnerin berechtigt gewesen wäre, rückwirkend die Heizkosten nach Flächenanteil der Beklagten abzurechnen. Der Bundesgerichtshof hat sich bislang nicht zu der Frage geäußert, ob der Vorrang des § 2 HeizkostenVO auch ohne vorherige Ankündigung für bereits beendete Heizperioden anzuwenden ist.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine von der mietvertraglichen Vereinbarung einer Heizkostenpauschale abweichende Abrechnung auf der Grundlage des Flächenanteils erst nach entsprechender Ankündigung für die nachfolgende Abrechnungsperiode, nicht aber für die Vergangenheit zulässig.

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