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Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben: Streit um die alleinige Nutzung eines Kraftfahrzeugs

Familienrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

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Das Tatbestandsmerkmal des „gehörens“ des § 1361a BGB erfasst nicht nur das Eigentum eines Ehegatten. Zu den Haushaltsgegenständen zählen vielmehr auch Gegenstände, an denen ein Anwartschaftsrecht besteht sowie gemietete, geleaste oder geliehene Gegenstände.

Zu den gemäß § 1361a Abs. 1 S. 2 BGB benötigten Gegenständen gehören nicht nur die schlechthin unentbehrlichen (dringlichst erforderlichen), sondern alle, auf deren Weiterbenutzung der Nichteigentümer zur alleinigen Führung eines nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Haushalts angewiesen ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Beteiligten streiten um die Nutzung eines Kraftfahrzeugs.

Die Beteiligten sind verheiratet. Sie leben getrennt. Aus der Ehe sind zwei 10 und 6-jährige Söhne hervorgegangen. Beide Söhne wachsen bei der Antragstellerin auf und werden von ihr betreut. Der Antragsgegner ist aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und lebt mit einer neuen Partnerin zusammen. Der Antragsgegner betreibt ein Taxiunternehmen. Er ist unter anderem Besitzer eines VW Tiguan, den die Familie für familiäre Zwecke nutzte. Er verfügt über insgesamt fünf Fahrzeuge. Zwei Taxen und drei weitere Fahrzeuge. Ein Fahrzeug steht der Lebensgefährtin des Antragsgegners zur Verfügung. Die Antragstellerin benötigt das Fahrzeug für die Betreuung der Kinder.

Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass er nicht zur Überlassung verpflichtet sei. Er hat behauptet, dass es sich um ein Firmenfahrzeug handele, das geleast sei. Er hat zum Beleg Unterlagen der finanzierenden VW-Bank eingereicht.

Das Amtsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 28. September 2021 stattgegeben. Es bestehe ein Anspruch aus § 1361a BGB. Auch Gegenstände die nur geleast seien, könnten als Haushaltsgegenstände gemäß § 1361a BGB überlassen werden. Die Antragstellerin benötige das Fahrzeug für familiäre Zwecke.

Gegen die Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Das Fahrzeug müsse zurückgegeben werden, da die Kreditraten nicht mehr gezahlt würden. Zwar handele es sich bei den eingereichten Verträgen um vermeintliche Kreditverträge. Allerdings würden die Fahrzeuge wie Leasingfahrzeuge behandelt werden und müssten aufgrund der Nichtzahlung zurückgegeben werden.

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