Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Die Wirksamkeit eines
Testaments berührt es nicht, wenn die Testamentsurkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden ist, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist, weil bei bloßem Verlust der Testamentsurkunde bereits die Aufhebungsabsicht fehlt. Errichtung und Inhalt des Testaments können dann mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden.
Für die formgültige Errichtung und den Inhalt des nicht vorhandenen Testaments ist beweispflichtig, wer aus dem Testament Rechte herleiten will. Verbleiben trotz ausreichender Ermittlungen Zweifel, trifft im Erbscheinsverfahren die Feststellungslast hinsichtlich des gesamten Inhalt denjenigen, der sein Erbrecht aus dem nicht mehr vorhandenen Testament ableitet.
Um wirksam zu sein, müssen sowohl die formgerechte Errichtung als auch grundsätzlich der Gesamtinhalt des Testaments zuverlässig nachgewiesen werden. An den Nachweis sind wegen der ausschlaggebenden Bedeutung für die Entscheidung strenge Anforderungen zu stellen. Ist nur ein Teil des Testamentsinhalts nicht mehr feststellbar, ist der festgestellte Teil dann wirksam, wenn der Gesamtwille des Erblassers insoweit erkennbar ist, dass er auch ohne den fehlenden Teil Bestand hat und hierdurch nicht wesentlich berührt wird.
Festgestellt (bzw. bewiesen) ist ein Umstand, wenn das Gericht in der Weise vom Vorliegen einer Tatsache überzeugt ist, dass ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erreicht ist, der vernünftige Zweifel ausschließt. Der auch im Bereich des Amtsermittlungsgrundsatzes geltende Grundsatz der freien Beweiswürdigung erlaubt es dem Gericht einerseits nicht, sich bei der Überzeugungsbildung mit bloßer Wahrscheinlichkeit zu begnügen. Andererseits wird eine absolute Gewissheit im naturwissenschaftlichen Sinne nicht verlangt. Diese ist ohnehin fast nie zu erreichen und die theoretische Möglichkeit des Gegenteils der Tatsache, die festgestellt werden soll, wird kaum einmal auszuschließen sein. Die notwendige Gewissheit liegt im Amtsverfahren vor, wenn diese einen Grad erreicht hat, der den Zweifeln Einhalt gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu können. So muss beispielsweise bei der Würdigung von Zeugenaussagen erkennbar werden, dass auf der Hand liegende Umstände, die den Beweiswert einer Aussage beeinflussen können, berücksichtigt worden sind.