Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Ist angesichts der historischen Bedingungen zum Testierzeitpunkt im Juli 1954 und mangels konkreter Anhaltspunkte nicht ersichtlich, dass der Erblasser eindeutig den überwiegenden Teil seines Vermögens (hier: Möbel und Bekleidung sowie ein Grundstück in der „russischen Zone“) einem Erben und lediglich im Verhältnis hierzu nur einen geringfügigen Teil (hier: ein Sparguthaben) einer anderen Person als Vermächtnis zukommen lassen wollte, so ist von einer gemeinschaftlichen Erbeinsetzung auszugehen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller ist gem. § 1936 BGB fiskalischer Erbe der am ... 1983 verstorbenen H... M... K..., geb. G..., geb. am ... 1890.
Er beantragt die Erteilung eines ihn als Alleinerben nach H... M... K... ausweisenden
Erbscheins sowie eines M... K... und den am ... . bzw. ... 2002 verstorbenen Prof. Dr. A... P... E... K... als gemeinschaftliche Erben der am ... 1955 verstorbenen M... E... R..., geb. G..., geb. am ... 1884 ausweisenden Erbscheins. Das Verfahren bezüglich des nach H... M... K... beantragten Erbscheins wird zum Geschäftszeichen 62 VI 286/04 des Amtsgerichts Charlottenburg geführt.
M... E... R... und ihr am ... 1953 vorverstorbener Ehemann K... G... P... R..., geb. am ... 1877, errichteten unter dem ... 1949 ein
gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und dem letztüberlebenden Ehegatten die freie Verfügung über den Nachlass gestatteten. E... R... errichtete unter dem... 1954 ein eigenhändiges
Testament, worin sie u. a. bestimmte, dass:
„[…] die beiden Sparkassenbücher, deren weitere Aufwertung bevorsteht, meinem Schwiegersohn, Herrn Prof. Dr. E... K... […], dem Gatten meiner geliebten verstorbenen Tochter gehören sollen. Er soll dadurch wenigstens einen kleinen Teil des Geldes zurückbekommen, das er für uns ausgegeben hat.“
Darüber hinaus verfügte sie:
„Meine liebe Schwester, Frau M... K... […] soll meine Kleider, Wäsche, Haushaltsgegenstände und die mir gehörenden Möbelstücke erhalten, außerdem das leider in der russischen Zone liegende Grundstück in S..., C..., Amtsgericht P..., Grundbuch Band ..., Blatt ... .“
M... K... teilte dem Amtsgericht Charlottenburg mit Schreiben vom 6. September 1962 mit, dass der Wert des Nachlasses nach Frau E... R... 3.125,00 DM betragen habe, wovon 3.000,00 DM auf das Grundstück und weitere 125,00 DM auf Möbel und Bekleidung entfielen.
Das Amtsgericht hat dem Antragsteller mit Verfügungen vom 19. Januar 2015 und vom 30. Juni 2015 mitgeteilt, dass seiner Rechtsauffassung nach Frau M... K... Alleinerbin nach E... R... geworden sei, während Prof. Dr. E... K... lediglich als Vermächtnisnehmer anzusehen sei. Es hat insoweit eine Umstellung des Erbscheinsantrages angeregt. Der Antragsteller hat an dem Erbscheinsantrag in der gestellten Form festgehalten.
Mit Beschluss vom 1. April 2016, dem Antragsteller am 11. April 2016 zugestellt, hat das Amtsgericht den Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins nach Frau E... R... zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller am 11. Mai 2016 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 28. Oktober 2016 nicht abgeholfen hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts lässt sich aus dem Testament der Erblasserin E... R... vom 9. Juli 1954 auch unter Heranziehung des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute R... vom 9. März 1949 nicht entnehmen, dass die Erblasserin E... R... keine gemeinschaftliche Erbeinsetzung von Prof. Dr. E... K... und M... K... – verbunden mit einer Teilungsanordnung – wollte, sondern Prof. Dr. E... K... lediglich als Vermächtnisnehmer einsetzen wollte.
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