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Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung über den Erbschein nach der Europäischen Erbrechtsverordnung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

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Die Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 Buchst. b) EuErbVO setzt voraus, dass diese einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung oder auf Anerkennung einer Entscheidung in einem Verfahren nach Art. 39 Abs. 2, Art. 45 ff. EuErbVO dient und in jenem Verfahren vorgelegt werden soll.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Erblasserin war polnische und deutsche Staatsangehörige und hatte ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Der Antragsteller und sein Bruder sind ihre einzigen Kinder. Das Amtsgericht - Nachlassgericht - erachtete auf deren Antrag hin mit Beschluss vom 3. März 2022 die zur Begründung des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt und stellte ihnen einen gemeinschaftlichen Erbschein aus, der sie zu je 1/2 als Erben der Erblasserin ausweist.

Zum Nachlass gehörte ein in Polen belegenes Grundstück, welches die Erben verkauften. Der Antragsteller beantragte beim Nachlassgericht die Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2012 L 201, S. 107; im Folgenden: EuErbVO) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der EuErbVO (ABl. 2014 L 359, S. 30; im Folgenden: DurchführungsVO) zum Erbschein vom 3. März 2022. Zur Begründung seines Antrags führte er aus, die Bescheinigung sei zum Nachweis der Wirkungen und der Bestandskraft des vorgelegten Erbscheins im polnischen Rechtskreis (hier: Grundbuch) erforderlich. Das Nachlassgericht hat den Antrag, das Oberlandesgericht die gegen dessen Ablehnung gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter.

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