Testamentsauslegung: Abgrenzung Vermächtnisnehmer und Erbe bei einer Vielzahl von testamentarisch bedachter Personen
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Für eine Auslegung einer Verfügung von Todes wegen entgegen dem allgemeinen und juristischen Sprachgebrauch gelten strenge Anforderungen.
Eine Vielzahl von Bedachten als Miterben, die letztendlich dazu führt, dass deren Erbquote gering ist (hier: 1,65 %), stellt allein noch keine tragfähige Grundlage für eine Auslegung dar, dass der Erblasser den insoweit Bedachten entgegen dem allgemeinen und juristischen Sprachgebrauch seiner gewählten Formulierungen („erben“) lediglich die Stellung als Vermächtnisnehmer zuweisen wollte.
Auch bei einer Vielzahl von Bedachten ist für eine Auslegung im Sinne einer Erbenstellung allein maßgebend, ob diese nach dem Willen des Erblassers jeweils eine unmittelbare Teilhabe an dem Nachlass oder nur einen schuldrechtlichen Anspruch haben sollen.
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