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Betriebskostenabrechnung mit unterschiedlichen Abrechnungszeiträumen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 20 Minuten

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Wenn über verbrauchsabhängige Betriebskosten nicht getrennt von den sonstigen Betriebskosten abzurechnen ist, so ist eine Gesamtabrechnung der Betriebskosten nicht deshalb formell unwirksam, weil der Abrechnungszeitraum einer in die Gesamtabrechnung eingestellten Abrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten nicht deckungsgleich ist mit dem der Gesamtabrechnung zugrunde liegenden Abrechnungszeitraum.

Bei einer auf das Kalenderjahr bezogenen Gesamtabrechnung über die Betriebskosten beginnt die Frist für die Abrechnung der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten mit dem Ende des Kalenderjahres auch dann, wenn der in die Gesamtabrechnung einbezogenen Abrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten ein davon abweichender Abrechnungszeitraum - etwa die jährliche Heizperiode - zugrunde liegt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger waren vom 1. November 2001 bis zum 31. Mai 2004 Mieter einer Eigentumswohnung des Beklagten in Mainz. Im Mietvertrag der Parteien waren einheitliche Vorauszahlungen für Heizkosten und sonstige Betriebskosten festgelegt. Nach Beendigung des Mietverhältnisses zahlte der Beklagte auf die von den Klägern geleistete Kaution in Höhe von 1.360 € einen Teilbetrag von 400 € zurück. Hinsichtlich des Restbetrags rechnete er mit - der Höhe nach unstreitigen - Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2003 und 2004 auf.

Die von der Hausverwaltung den Klägern übermittelte Betriebskostenabrechnung vom 22. September 2004 für das Kalenderjahr 2003 enthält unter anderem eine Abrechnung über die Versorgung der Wohnung der Kläger mit Heizung und Warmwasser im Zeitraum vom 1. August 2002 bis zum 31. Juli 2003, die von dem mit der Verbrauchserfassung beauftragten Unternehmen T. am 13. September 2004 erstellt worden war. In gleicher Weise stützt sich die Betriebskostenabrechnung vom 21. November 2005 für das Kalenderjahr 2004 auf die am 18. November 2005 von T. erstellte Abrechnung über die Versorgung der Wohnanlage mit Heizung und Warmwasser im Zeitraum vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2004, beschränkt allerdings auf den Nutzungszeitraum der Kläger vom 1. August 2003 bis zum 31. Mai 2004.

Die Kläger sind der Auffassung, dass der Beklagte auf die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2003 und 2004 Nachforderungen nicht stützen könne, weil die Betriebskostenabrechnungen hinsichtlich der darin enthaltenen Heizkostenabrechnungen nicht innerhalb eines Jahres nach dem Ende des Abrechnungszeitraums vorgelegt worden seien. Sie verlangen mit ihrer Klage die Rückzahlung ihres restlichen Kautionsguthabens nebst Zinsen; die Klageforderung beläuft sich - nach einem gegen den Beklagten ergangenen Teilanerkenntnisurteil über 15,07 € - noch auf 982,42 € nebst Zinsen.

Das Amtsgericht hat insoweit die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg gehabt. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

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