Nach § 6 Abs. 1 der Heizkostenverordnung, die auch auf die Wohnungseigentumsgemeinschaft anzuwenden ist (vgl. § 3 Heizkostenverordnung), hat der Gebäudeeigentümer - hier die Wohnungseigentumsgemeinschaft - die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören nach § 7 Abs. 4 der Heizkostenverordnung auch das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs wie etwa der Betriebsstrom.
Ein Beschluss, nachdem die Stromkosten zum Betrieb der Heizanlage pauschal und nicht wie gesetzlich vorgesehen anhand des tatsächlichen Verbrauchs abgerechnet werden sollen, widerspricht diesen Vorgaben und ist daher ungültig (so auch BGH, 09.07.2010 - Az: V ZR 202/09).
Ein Beschluss, nachdem die Stromkosten zum Betrieb der Heizanlage pauschal und nicht wie gesetzlich vorgesehen anhand des tatsächlichen Verbrauchs abgerechnet werden sollen, widerspricht diesen Vorgaben und ist daher ungültig (so auch BGH, 09.07.2010 - Az: V ZR 202/09).
AG Besigheim, 13.05.2016 - Az: 7 C 752/14
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