Das Kürzungsrecht des Mieters an den Heiz- oder Warmwasserkosten nach § 12 Abs. 1 Heizkostenverordnung besteht auch für den Fall, dass der Vermieter zwar verbrauchsabhängig abgerechnet hat, die Abrechnung jedoch entgegen der Regelungen für verbundene Anlagen gemäß § 9 Heizkostenverordnung vorgenommen wurde.
„(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen.“
Nach dem Sinn und Zweck der Regelung müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen, um ein Kürzungsrecht auszuschließen. Nur wenn die Abrechnung den Vorschriften der HeizkostenV entspricht und verbrauchsabhängig ist, besteht kein Kürzungsrecht nach § 12 HeizkostenV.
Hierzu hat der Bundesgerichtshof, dessen Entscheidung die Kammer sich zu eigen macht, ausgeführt (BGH, 20.01.2016 - Az: VIII ZR 329/14):
Hierzu führte das Gericht aus:
§ 12 HeizkostenV lautet auszugsweise wie folgt:„(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen.“
Nach dem Sinn und Zweck der Regelung müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen, um ein Kürzungsrecht auszuschließen. Nur wenn die Abrechnung den Vorschriften der HeizkostenV entspricht und verbrauchsabhängig ist, besteht kein Kürzungsrecht nach § 12 HeizkostenV.
Hierzu hat der Bundesgerichtshof, dessen Entscheidung die Kammer sich zu eigen macht, ausgeführt (BGH, 20.01.2016 - Az: VIII ZR 329/14):
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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