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Ohne Wärmemengenzähler können Heizkosten und Warmwasserkosten gekürzt werden!

Mietrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Vermieterin hat im zu entscheidenden entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 Heizkostenverordnung die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge nicht mit einem Wärmemengenzähler gemessen, weil ein solches Gerät nicht vorhanden ist.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 Heizkostenverordnung sind bei verbundenen Anlagen die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen, wobei die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung nach den Anteilen am Wärmeverbrauch zu bestimmen sind.

Kann die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden, kann sie rechnerisch in Abhängigkeit vom Volumen des verbrauchten Wassers und der mittleren Temperatur des Warmwassers berechnet werden, § 9 Abs. 2 Satz 2 Heizkostenverordnung.

Eine solche Abrechnung hat die Vermieterin vorgenommen, ohne vorzutragen, dass der Einbau eines Wärmemengenzählers mit einem unzumutbar hohen Aufwand verbunden wäre.

Ob der Mieter in einem solchen Fall gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 Heizkostenverordnung berechtigt ist, den auf ihn entfallenden Anteil um 15 % zu kürzen, ist in der Rechtsprechung umstritten. Auf die Übersicht des Landgerichts Heidelberg in seinem Urteil vom 28.05.2020 (Az: 5 S 42/19) wird Bezug genommen. Die Gerichte, die eine Kürzungsmöglichkeit ablehnen, berufen sich im Wesentlichen darauf, dass das Kürzungsrecht nach § 12 Abs. 1 Heizkostenverordnung nur entstehen kann, wenn entgegen den Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werde. Von einem Verbrauch abhängig sei die Abrechnung aber auch dann, wenn sie nach den Formeln des § 9 Heizkostenverordnung abgerechnet werde.

Das erkennende Gericht hält diese Argumentation nicht für überzeugend. Es schließt sich vielmehr der Auffassung des Landgerichts Frankfurt an, das im Urteil vom 28. Oktober 2019 (Az: 2-11 S 38/19) in einer dem vorliegenden Fall vergleichbaren Konstellation ausführt:

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AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 23.12.2020 - Az: 7 C 1995/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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