Der Vermieter einer Wohnung ist nicht verpflichtet, die Ölheizungsanlage derart zu betreiben, dass in der vom Mieter bewohnten Wohnung in jedem Raum und zu jeder Zeit eine Temperatur von mind. 20 ° Celsius erreicht wird, sofern ein anderes nicht mietvertraglich vereinbart wurde.
Ein grundsätzlich bestehender Anspruch auf Vorhaltung einer Raumtemperatur von 20°C kann zunächst einmal nur für die Tageszeit bestehen. Dem Vermieter einer Wohnung ist vielmehr gestattet, in der Nachtzeit die Heizung aus Gründen der Energieeinsparung herunterzuschalten.
Einzelne Vorfälle mit Temperaturen unwesentlich unter 20°C vermögen nicht, eine grundsätzliche Nichtbeheizbarkeit der Räumlichkeiten substantiiert darzulegen.
Der Vermieter darf jedoch die Temperatur des Warmwassers in den Nachtstunden nicht absenken, er ist vielmehr verpflichtet, die Versorgung mit Warmwasser rund um die Uhr aufrechtzuerhalten.
Ein grundsätzlich bestehender Anspruch auf Vorhaltung einer Raumtemperatur von 20°C kann zunächst einmal nur für die Tageszeit bestehen. Dem Vermieter einer Wohnung ist vielmehr gestattet, in der Nachtzeit die Heizung aus Gründen der Energieeinsparung herunterzuschalten.
Einzelne Vorfälle mit Temperaturen unwesentlich unter 20°C vermögen nicht, eine grundsätzliche Nichtbeheizbarkeit der Räumlichkeiten substantiiert darzulegen.
Der Vermieter darf jedoch die Temperatur des Warmwassers in den Nachtstunden nicht absenken, er ist vielmehr verpflichtet, die Versorgung mit Warmwasser rund um die Uhr aufrechtzuerhalten.
LG Wuppertal, 02.09.2016 - Az: 16 T 126/16
ECLI:DE:LGW:2016:0902.16T126.16.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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