Der Verpächter einer Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes kann von dem Pächter der Kleingartenparzelle die Entfernung bzw. Beseitigung einer von dem Pächter in bzw. an der Gartenlaube errichteten Feuerstätte - bestehend aus einem Ofen und einem Edelstahlschornstein - verlangen (§§ 
541, 
581 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1, § 3, § 20a und § 20b BKleingG).
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem klägerischen Verein steht als Verpächter gegenüber dem Beklagten als Pächter ein Anspruch auf Entfernung der vom Beklagten errichteten Feuerstätte - bestehend aus einem Ofen und einem Edelstahlschornstein - zu (§ 581 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 541 BGB und § 1, § 3, § 20a und § 20b BKleingG unter Beachtung des zwischen den Parteien am 04.03.2020 vereinbarten Kleingarten-Pachtvertrag und der insoweit mit vereinbarte „Rahmengartenordnung“ des Landesverbandes Brandenburg der Gartenfreunde e.V.).
Der Beklagte entfernte die von ihm errichtete Feuerstätte (bestehend aus einem Ofen und einem Edelstahlschornstein) trotz mehrerer schriftlicher Aufforderungen durch den Kläger nicht. Die Errichtung einer derartigen Feuerstätte ist aber gemäß den Grundsätzen des Bundeskleingartengesetzes - BKleingG - und der zwischen den Parteien mit vereinbarten „Rahmengartenordnung“ des Landesverbandes Brandenburg der Gartenfreunde e.V. unzulässig und hätte im Übrigen überhaupt einer Zustimmung der des klägerischen Vereins bedurft.
Grundsätzlich obliegt hier aber nicht dem Beklagten, sondern vielmehr dem klägerischen Verein die Darlegung der Umstände, die für eine Anwendung des BKleingG stehen. Der Kläger berühmt sich nämlich der Anwendung des BKleingG hinsichtlich des hier in Frage stehenden Nutzungsverhältnisses zwischen den Parteien, während der Beklagte dies in Abrede stellt und die Anwendung des allgemeinen Pachtrechts für gegeben erachtet.
Dies bedeutet im Ergebnis nichts anderes, als dass der klägerische Verein sich letztlich auf ein Bündel von Schutzvorschriften stützt, die sich aus dem Kleingartenrecht ergeben und die insoweit das allgemeine, für Nicht-Kleingartenanlagen geltende Miet- und Pachtrecht im Wesentlichen zugunsten des Pächters verdrängen. Insofern hat dann aber auch der klägerische Verein sämtliche Tatsachen vorzutragen und ggf. unter Beweis zu stellen, welche erforderlich sind, um eine Anwendbarkeit des BKleingG auf das hier streitbefangene Pachtgrundstück als schlüssig erscheinen zu lassen.
Wie das erkennende Gericht anlässlich des Ortstermins vom 13.08.2021 jedoch hier feststellen konnte, handelt es sich bei der Kleingartenanlage „A…“ um eine Kleingartenanlage im Sinne des BKleingG und nicht um eine Wochenendsiedlung oder ein Baugebiet, da sich hier seit den 50-iger Jahren des vorigen Jahrhunderts mehrere Kleingärten in dieser Anlage befinden und diese Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen (zum Beispiel Wegen und Zäunen sowie Parkplatzflächen), zusammengefasst sind. Eine solche Kleingartenanlage ist kein Baugebiet und auch keine Wochenendsiedlung, sondern ein Unterfall der Grünflächennutzung. Die hier bestehenden Rechte und Pflichten der Prozessparteien werden somit auch im Bundeskleingartengesetz (§§ 1 ff. BKleingG) näher geregelt.
Wesensmerkmal des Kleingartens ist zunächst die Nutzung fremden Landes, d.h. dass der Begriff durch Pachtverhältnisse oder ähnliche obligatorische Verhältnisse gekennzeichnet ist. Als Nutzung steht die Gartennutzung und nicht die bauliche Nutzung im Vordergrund. Kleingärtnerische Nutzung beinhaltet notwendigerweise die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf; nur Dauerkulturen oder eine überwiegende Nutzung zu Erholungszwecken reichen für eine kleingärtnerische Nutzung nicht aus.
Die Beurteilung, ob eine Kleingartenanlage vorliegt oder die Annahme eines anderen Gebietscharakters gerechtfertigt ist, setzt eine Gesamtbetrachtung anhand von Kriterien voraus, die eine Unterscheidung ermöglichen. Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist zunächst, dass die Nutzung der Grundstücke bzw. Parzellen im Kleingartengebiet durch eine kleingärtnerische Gartennutzung und nicht durch eine Wohnnutzung geprägt ist. Ein weiteres wichtiges Merkmal sind die Gebäude. In prägendem Umfang vorhandene Wohnhäuser sprechen gegen ein Kleingartengebiet. Auch die wegemäßige Erschließung und die Versorgungsstruktur sind Kriterien zur Abgrenzung.
Der Flächenanteil, der der Erzeugung von Obst-, Gemüse und anderen pflanzlichen Produkten dienen muss, ist zwar gesetzlich im BKleingG aber nicht festgelegt, jedoch muss die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen die Nutzung der Gartenparzellen maßgeblich mitprägen.
Eine Kleingartenanlage setzt aber nicht voraus, dass wenigstens die Hälfte ihrer Fläche zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird.
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