Rank-Pflanzen, die an die Grenzwand eines Nachbargebäudes gepflanzt wurden und dann dort empor gerankt sind, stellen bereits grundsätzlich eine Beeinträchtigung des Gebäude-Eigentums des Nachbarn dar (§ 1004 BGB) und können gegebenenfalls sogar das Eigentum des Nachbarn verletzen/beschädigen (§ 823 BGB).
Deshalb hat ein Grundstückseigentümer in der Regel auch dafür sorgen, dass seine Pflanzen nicht auf das Nachbargrundstück rüber ranken und muss er insofern die auf seinem Grundstück befindlichen Rank-Pflanzen (sei es nun Efeu, wilder Wein, Knöterich oder eine andere Pflanze) - soweit sie die Grundstücksgrenze überschreiten - dann auch entfernen und entsorgen (lassen).
Eine Pflicht zur Kontrolle und Beschneidung zur Vermeidung von Schäden besteht im Übrigen nicht.
Deshalb hat ein Grundstückseigentümer in der Regel auch dafür sorgen, dass seine Pflanzen nicht auf das Nachbargrundstück rüber ranken und muss er insofern die auf seinem Grundstück befindlichen Rank-Pflanzen (sei es nun Efeu, wilder Wein, Knöterich oder eine andere Pflanze) - soweit sie die Grundstücksgrenze überschreiten - dann auch entfernen und entsorgen (lassen).
Eine Pflicht zur Kontrolle und Beschneidung zur Vermeidung von Schäden besteht im Übrigen nicht.
AG Brandenburg, 16.12.2016 - Az: 31 C 298/14
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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