Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenDie nachfolgende Regelung in einem
Mietvertrag ist unwirksam:
„Die
Einbauküche ist nicht Bestandteil des Mietvertrags. Sie gehört dem Vermieter und wird dem Mieter kostenlos zum Gebrauch überlassen. Für Instandhaltungen und Reparaturen muss der Mieter aufkommen.“
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Bestimmung des Mietvertrags ist nach Auffassung des Gerichts Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB.
Die konkrete Klausel ist eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, welche seitens der Beklagten als Verwender der Klägerin bei Abschluss des Vertrages gestellt wurde. Verwender ist dabei derjenige, auf dessen Veranlassung die betreffende Bestimmung in den Vertrag eingeführt wird. Unschädlich ist es dabei, wenn der Verwender die Klausel nicht selbst entwirft, sondern sich eines Dritten bedient. Erforderlich ist die Absicht der Mehrfachverwendung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Die Beklagten hatten die vorliegenden Bestimmungen nach ihren eigenen Angaben bereits mehrfach für von diesen vermietete Wohnungen mit Einbauküchen verwendet. Die Zeugin sagte diesbezüglich aus, die Bestimmungen bzgl. der Einbauküche seien als Textbausteine in Absprache mit den Beklagten in den Vertrag aufgenommen worden und der Mietvertrag sei dann von ihr entsprechend vorbereitet worden.
Aus diesen Umständen ergibt sich die Verwendereigenschaft der Beklagten sowie die Eigenschaft der Bestimmungen als vorformulierte Vertragsbedingungen. Eine Individualabrede liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Entscheidend für die Unterscheidung ist, ob ihre maßgebliche Rechtsfolge vom Verwender vorbestimmt wurde (dann AGB) oder nicht (dann Individualabrede). Eine Individualvereinbarung setzt voraus, dass dem Vertragspartner tatsächlich Gelegenheit geboten wird, einen Alternativvorschlag zu unterbreiten und ein Textformular seiner Wahl zu verwenden. Die bloße Aufforderung des Verwenders an die andere Vertragspartei, Anmerkungen oder Änderungswünsche zu dem Vertragsentwurf mitzuteilen, genügt dafür nicht. Die Beweislast, dass eine Vertragsregel zwischen den Parteien gemäß § 305 Abs. 1 S. 3 BGB im Einzelnen ausgehandelt wurde und deshalb keine AGB ist, trifft den Verwender, hier also die Beklagten.
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