Im zu entscheidenden Fall hatten die Mietvertragsparteien vereinbart, dass die in der Wohnung befindliche Einbauküche (Herd, Dunstabzugshaube, evtl. Geschirrspülmaschine, Kühlschrank sowie Einbauschränke) dem Mieter nur zur Nutzung überlassen wird und leine Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht des Vermieters nicht besteht. Eine solche Klausel ist zulässig, so dass der Vermieter nur zur Beseitigung von Mängeln an diesen Gegenständen verpflichtet ist. Geht also eines der Geräte (vorliegend: Kühlschrank und Geschirrspülmaschine) kaputt, so besteht kein Anspruch des Mieters auf Reparatur.
Der Mieter könnte jedoch einen Anspruch auf Beseitigung der kaputten Geräte durchsetzen und diese dann durch eigene ersetzen.
Der Mieter könnte jedoch einen Anspruch auf Beseitigung der kaputten Geräte durchsetzen und diese dann durch eigene ersetzen.
AG Berlin-Neukölln, 14.11.2017 - Az: 18 C 182/17
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