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Fristlose Kündigung wegen Mietrückständen und die unvollständige Zahlung durch das Jobcenter

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Gerät ein Mieter mit der Mietzahlung in Rückstand, weil eine behördlich zugesagte Direktüberweisung des Jobcenters an den Vermieter ausbleibt, stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Zahlungsverzug im Sinne des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB vorliegt und ob eine darauf gestützte fristlose Kündigung wirksam ist. Maßgeblich ist dabei insbesondere, ob ein unverschuldeter Tatsachenirrtum des Mieters den Verzugseintritt hindern kann und welche Anforderungen an die heilende Wirkung einer Nachzahlung innerhalb der Schonfrist gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zu stellen sind.

Der Verzug des Mieters mit der Mietzahlung setzt nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen grundsätzlich ein Vertretenmüssen voraus (§ 286 Abs. 4 BGB). Nach gefestigter Rechtsprechung trägt der Schuldner dabei das Risiko eines unverschuldeten Geldmangels - also des Umstands, dass er aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist zu zahlen - grundsätzlich selbst. Dies gilt auch dann, wenn er auf behördliche Transferleistungen angewiesen ist (vgl. BGH, 04.02.2015 - Az: VIII ZR 175/14). Der Umstand allein, dass das Jobcenter eine zugesagte Leistung nicht erbracht hat, lässt das Verschuldenserfordernis daher nicht ohne Weiteres entfallen.

Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn dem Mieter ein unverschuldeter Tatsachenirrtum zur Seite steht. Wurde dem Mieter durch einen behördlichen Bescheid verbindlich mitgeteilt, dass die Miete künftig direkt an den Vermieter überwiesen werde, und hat er erst durch den Zugang der Kündigung davon erfahren, dass die angekündigte Zahlung - entgegen dem Bescheid - ausgeblieben ist, so kann in dieser besonderen Ausnahmekonstellation ein unverschuldeter Irrtum über den Sachverhalt vorliegen, der dem Eintritt des Zahlungsverzugs entgegensteht. Entscheidend ist, dass der Mieter ohne eigenes Verschulden keine Kenntnis vom Ausbleiben der Zahlung hatte und somit keine Veranlassung bestand, seinerseits tätig zu werden.

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