Wird im Mietvertrag vereinbart, Kosten und Abgaben, die mit dem Abschluss des Vertrages verbunden sind, gehen zu Lasten des Mieters, ist das zu unbestimmt und damit unwirksam.
Bei einer derartigen Vertragsklausel kann der Mieter nicht erkennen, welche Kosten noch auf ihn zukommen.
Bei einer derartigen Vertragsklausel kann der Mieter nicht erkennen, welche Kosten noch auf ihn zukommen.
OLG Celle, 29.12.1989 - Az: 2 U 200/88
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