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Parkendes Auto ist keine Fundsache

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Eigentumserwerb nach § 973 Abs. 1 BGB durch Fund setzt voraus, dass eine verlorene Sache im Sinne des § 965 Abs. 1 BGB gefunden und an sich genommen wird. Das Tatbestandsmerkmal des „Ansichnehmens“ bedeutet nichts anderes als die Erlangung der tatsächlichen Gewalt, also des unmittelbaren Besitzes. Besitz ist nach § 854 Abs. 1 BGB die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache.

Bei einem verschlossenen und ordnungsgemäß abgestellten Kraftfahrzeug, zu dem der vermeintliche Finder keinen Schlüssel besitzt, fehlt es an der tatsächlichen Gewalt über die Sache. Die bloße Anzeige bei Polizei oder Fundbehörde ohne weitere Sicherungsmaßnahmen wie etwa Bewachung oder Verbringung in den eigenen Gewahrsam reicht nicht aus, um die erforderliche tatsächliche Sachherrschaft zu begründen. Dritte hätten in solchen Fällen weiterhin Zugriff auf das Fahrzeug.

Die Begründung mittelbaren Besitzes durch eine Fundbehörde als Besitzmittler setzt einen Besitzmittlungswillen voraus. Die Behörde muss den Herausgabeanspruch des vermeintlichen Finders anerkennen und den Willen haben, die Sachherrschaft für ihn auszuüben. Teilt die Behörde mit, dass der Vorgang „nicht als Fundsache“ betrachtet werden könne und bestreitet sie einen Herausgabeanspruch, fehlt es am erforderlichen Besitzmittlungswillen.

Ein Eigentumserwerb durch Aneignung nach § 958 BGB scheidet aus, wenn keine Herrenlosigkeit vorliegt. Bei einem ordnungsgemäß verschlossenen und abgestellten Kraftfahrzeug sprechen sowohl die Art der Abstellung als auch die Werthaltigkeit dafür, dass der bisherige Eigentümer sein Eigentum behalten wollte (vgl. OLG Oldenburg, 07.10.2020 - Az: 1 W 17/20). Die bloße Tatsache, dass sich der Eigentümer über einen längeren Zeitraum nicht gemeldet hat, genügt nicht für die Annahme einer Eigentumsaufgabe.


OLG Celle, 26.02.2025 - Az: 14 U 53/24

ECLI:DE:OLGCE:2025:0226.14U53.24.00

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