Bei Geldbußen von nicht mehr als 100 Euro ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 80 OWiG grundsätzlich ausgeschlossen.
Das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung ist auch dann verwertbar, wenn die Auswertung durch eine Verwaltungsangestellte ohne besondere Qualifikation erfolgt, da das Messfoto selbst und nicht deren Aussage das maßgebliche Beweismittel darstellt.
Eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts setzt voraus, dass eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgezeigt wird, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat. Wird eine solche Rechtsfrage in der Antragsbegründung nicht dargelegt und liegt sie auch nach Prüfung durch das Gericht nicht vor, scheidet eine Zulassung aus diesem Grund aus.
Das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung ist auch dann verwertbar, wenn die Auswertung durch eine Verwaltungsangestellte ohne besondere Qualifikation erfolgt, da das Messfoto selbst und nicht deren Aussage das maßgebliche Beweismittel darstellt.
Wann kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei geringen Bußgeldern in Betracht?
Nach § 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 OWiG ist die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil im Bußgeldverfahren nur zuzulassen, wenn dies zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist. Bei einer festgesetzten Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro ist eine Zulassung wegen der Anwendung verfahrensrechtlicher Normen oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG von vornherein ausgeschlossen. In einem solchen Fall verbleibt allein die Möglichkeit einer Zulassung zur Fortbildung des sachlichen Rechts oder wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, wobei diese Voraussetzungen eng auszulegen sind.Eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts setzt voraus, dass eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgezeigt wird, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat. Wird eine solche Rechtsfrage in der Antragsbegründung nicht dargelegt und liegt sie auch nach Prüfung durch das Gericht nicht vor, scheidet eine Zulassung aus diesem Grund aus.
Ist das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung verwertbar, wenn die Auswertung durch einen Angestellten im öffentlichen Dienst erfolgt?
Das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung, deren Auswertung durch einen Angestellten im öffentlichen Dienst vorgenommen wurde, ist nach obergerichtlicher Rechtsprechung verwertbar (vgl. OLG Oldenburg, 11.03.2009 - Az: 2 SsBs 42/09). Auf die Person und die Schulung der auswertenden Kraft kommt es dabei nicht entscheidungserheblich an. Maßgebliches Beweismittel ist nicht die Aussage der auswertenden Person, sondern das Messfoto selbst, dem sich die gemessene Geschwindigkeit vor Toleranzabzug unmittelbar entnehmen lässt.Welche Bedeutung hat das Messfoto als Beweismittel?
Da das Messfoto die maßgebliche Tatsachengrundlage für die Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit bildet, ist es als Gegenstand der Beweisaufnahme zu behandeln und entsprechend zu würdigen. Eine Rüge, das Messfoto sei nicht Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen, geht fehl, wenn dies tatsächlich der Fall war.
OLG Celle, 23.01.2019 - Az: 3 Ss (OWi) 13/19
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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