Eine über eine Wechselverkehrszeichenanlage (Streckenbeeinflussungsanlage) angezeigte Geschwindigkeitsbegrenzung wird als Allgemeinverfügung bereits mit ihrer verkehrsüblichen Sichtbarkeit wirksam. Ein Verstoß gegen eine solche Geschwindigkeitsbegrenzung kann daher auch dann mit Bußgeld und Fahrverbot geahndet werden, wenn der Betroffene das Schild nicht bemerkt hat.
Im zu entscheidenden Fall war die Schilderbrücke mit den daran angebrachten Wechselverkehrszeichen bereits aus einer Entfernung von rund 400 Metern mit einem flüchtigen Blick nach vorne in Fahrtrichtung erkennbar. Der Betroffene war damit als vorbeifahrender Verkehrsteilnehmer Adressat der Allgemeinverfügung und zu deren Befolgung verpflichtet, unabhängig davon, ob er die Anzeige tatsächlich registriert hat.
Sind Geschwindigkeitsbegrenzungen über Wechselverkehrszeichen wirksam?
Verkehrszeichen sind nach ständiger Rechtsprechung Verwaltungsakte in der Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG (vgl. BVerwG, 09.06.1967 - Az: VII C 18.66). Sie werden gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG gegenüber demjenigen wirksam, für den sie bestimmt sind oder der von ihnen betroffen wird, in dem Zeitpunkt, in dem sie ihm bekannt gegeben werden. Für die Bekanntgabe genügt es, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer das Verkehrszeichen bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann; auf die tatsächliche Wahrnehmung durch den einzelnen Verkehrsteilnehmer kommt es nicht an (vgl. BVerwG, 23.09.2010 - Az: 3 C 32./09). Dieser Grundsatz gilt gleichermaßen für starre Verkehrszeichen wie für die Anzeige über eine Streckenbeeinflussungsanlage mittels Wechselverkehrszeichen (vgl. BVerwG, 23.09.2010 - Az: 3 C 37.09).Wann ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung an einer Schilderbrücke erkennbar?
Maßgeblich für die Wirksamkeit ist danach allein die abstrakte Erkennbarkeit der Beschilderung aus der Position eines vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmers, nicht die individuelle Kenntnisnahme.Im zu entscheidenden Fall war die Schilderbrücke mit den daran angebrachten Wechselverkehrszeichen bereits aus einer Entfernung von rund 400 Metern mit einem flüchtigen Blick nach vorne in Fahrtrichtung erkennbar. Der Betroffene war damit als vorbeifahrender Verkehrsteilnehmer Adressat der Allgemeinverfügung und zu deren Befolgung verpflichtet, unabhängig davon, ob er die Anzeige tatsächlich registriert hat.
Prüfungskompetenz des Bußgeldgerichts
Dem Bußgeldrichter obliegt nicht die Prüfung, ob für die behördliche Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung eine verkehrsbedingte Notwendigkeit bestand oder ob diese sachlich angemessen ist (vgl. OLG Düsseldorf, 05.12.1995 - Az: 2 Ss (OWi) 420/95 - (OWi) 93/95 III). Zu prüfen ist lediglich, ob der zugrunde liegende Verwaltungsakt nichtig ist; nur in diesem Fall entfällt die Bindungswirkung für den Verkehrsteilnehmer. Nichtigkeit setzt nach § 44 Abs. 1 VwVfG einen besonders schwerwiegenden Fehler voraus, der bei verständiger Würdigung aller Umstände offensichtlich sein muss. Das bloße Fehlen eines auf den ersten Blick erkennbaren Anlasses für die Geschwindigkeitsbegrenzung begründet für sich genommen keinen derartigen Fehler.Beweiswert von Messfoto, Eichschein und Schaltprotokoll
Die tatsächliche Schaltung einer Geschwindigkeitsbegrenzung über eine Wechselverkehrszeichenanlage lässt sich sowohl durch die im Messfoto integrierte Dateneinblendung als auch durch das Schaltprotokoll der zuständigen Straßenbaubehörde nachweisen. Bezieht sich die Eichung der Messanlage auch auf deren Anbindung an das Wechselverkehrszeichen, ist bereits hierdurch von einer tatsächlich angezeigten Geschwindigkeitsbegrenzung auszugehen. Das in der Entscheidung verwendete Messverfahren mittels einer Geschwindigkeitsmessanlage vom Typ Traffipax TraffiStar S 330 mit Anbindung an die Wechselverkehrszeichenanlage stellt ein standardisiertes Messverfahren dar (vgl. OLG Braunschweig, 11.04.2013 - Az: 1 Ss 71/13). Konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung begründen erst dann Zweifel an der Richtigkeit der Messung, wenn sie im Einzelfall tatsächlich vorliegen; pauschale, ohne greifbare Tatsachengrundlage aufgestellte Behauptungen genügen hierfür nicht und rechtfertigen keine weitere Beweiserhebung.Rechtsfolgen bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften richtet sich nach der Bußgeldkatalogverordnung, die für die jeweilige Überschreitung eine Regelgeldbuße sowie gegebenenfalls ein Regelfahrverbot vorsieht. Wird zugunsten des Betroffenen unterstellt, dass die Schaltung der Schilderbrücke nicht bemerkt wurde, ist regelmäßig von einem fahrlässigen Verstoß auszugehen.
AG Helmstedt, 15.01.2019 - Az: 15 OWi 908 Js 60459/18
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