Im vorliegenden Fall fuhr der Betroffene auf der Autobahn. Zu diesem Zeitpunkt war durch entsprechende Schaltung einer Schilderbrücke die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt. Der Betroffene achtete nicht genügend auf diese Geschwindigkeitsbegrenzung und fuhr mit einer Geschwindigkeit von 128 km/h.
Eine beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers kann zwar nicht angenommen werden, wenn der Verkehrsverstoß auf ein Augenblicksversagen zurückgeht, dass auch ein sorgfältiger und pflichtbewusster Kraftfahrzeugführer nicht immer vermeiden kann (vgl. OLG Braunschweig, 15.03.1999 - Az: 2 Ss (B) 5/99); es ist aber nicht davon auszugehen, dass die
Geschwindigkeitsüberschreitung auf ein Augenblicksversagen des Betroffenen zurückgeht. Übersieht der Betroffene eine - auf Bundsautobahnen häufig übliche - sich über die Breite mehrerer Fahrspuren erstreckende hochgestellte Wechselverkehrszeichenanlage, welche flexibel die Geschwindigkeitsanzeige an die gegebenen Verkehrsverhältnisse anzupassen in der Lage ist, wird wegen der besonderen Auffälligkeit dieser Wechselverkehrszeichenanlage ein Augenblicksversagen in der Regel ausgeschlossen sein (vgl. OLG Hamm, 18.08.2005 - Az:
3 Ss OWi 374/05).
Der Umstand, dass der Betroffene das Wechselverkehrszeichen nicht gesehen hat, zeugt davon, dass der Betroffene über eine längere Zeitspanne nicht auf Wechselverkehrszeichenanlage geachtet hat, weshalb von einer kurzfristigen Unaufmerksamkeit des Betroffenen im Sinne eines Augenblicksversagens nicht ausgegangen werden kann.
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