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Absehen von Regelfahrverbot und die Urteilsbegründung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

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Es rechtfertigt kein Absehen vom Regelfahrverbot, wenn dieses zu beruflichen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würde. Nur bei schwerwiegende Härten wie z.B. der drohende Verlust des Arbeitsplatzes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage kann ein Absehen gerechtfertigt sein.

Daher ist die Entscheidung über das Absehen vom Regelfahrverbot eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen. Eine unkritische Übernahme der Einlassung des Betroffenen ist nicht ausreichend.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Oberbürgermeister der Stadt Bielefeld verhängte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 16. Februar 2011 wegen (fahrlässiger) Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 240 € und ordnete ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat an. Nach den Feststellungen im Bußgeldbescheid befuhr der am Tattag 65 Jahre alte Betroffene mit einem Pkw am 9. Januar 2011 um 20.22 Uhr in Bielefeld außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die Bundesautobahn 2 in Fahrtrichtung Hannover in Höhe des Streckenkilometers 329,415 mit einer Geschwindigkeit von 146 km/h, obwohl an der Messstelle die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Vorschriftzeichen auf 100 km/h festgesetzt war.

Seinen zunächst unbeschränkt eingelegten Einspruch hat der Betroffene durch Erklärung gegenüber dem Amtsgericht formell und materiell wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

Mit dem angefochtenen, im Verfahren nach § 72 OWiG ergangenen Beschluss setzte das Amtsgericht eine Geldbuße von 480 € fest, ein Fahrverbot ordnete es nicht an.

Mit ihrer mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründeten Rechtsbeschwerde, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist, wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen hat.

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