Bei Fehlinterpretation einer Geschwindigkeitsbegrenzung aus Unkenntnis über deren tatsächlichen Bedeutungsgehalt kommt eine vorsätzliche Begehungsweise in Betracht.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war auf der von dem Betroffenen befahrenen Bundesautobahn unter Hinweis auf eine Verkehrskontrolle und einem Geschwindigkeitstrichter (beidseitig aufgestellte Begrenzungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h, 80 km/h und dann schließlich 60 km/h) auf 60 km//h beschränkt. Der Betroffene ist an dieser Stelle nach Abzug der Toleranz mit einer Geschwindigkeit von 123 km/h gefahren.
Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, führt die vom Amtsgericht festgestellte Fehlinterpretation der Geschwindigkeitsbeschränkung - der Betroffene hatte angegeben, das bei dem gleichzeitig angeordneten Überholverbot angebrachte Zusatzschild für Busse und Lkw dahingehend interpretiert zu haben, dass auch die mit Abstand über dem Überholverbotsschild angebrachte Geschwindigkeitsbeschränkung nur für Busse und Lkw gelte - zur Umstellung des Schuldspruchs auf eine vorsätzliche Begehungsweise. Beruht das verkehrsordnungswidrige Verhalten auf einem aufgrund mangelnder präsenter Kenntnis der Straßenverkehrsvorschriften beruhenden Wertungs- bzw. Interpretationsirrtum des Betroffenen über die rechtliche Bedeutung der von ihm optisch richtig und vollständig wahrgenommenen Beschilderung ist regelmäßig von einem vermeidbaren Verbotsirrtum auszugehen, der den Tatvorsatz unberührt lässt.
Darüber hinaus kannte der Betroffene seine weit überhöhte Geschwindigkeit, die er trotz der Warnhinweise auf eine Verkehrskontrolle und die sich im Rahmen des Geschwindigkeitstrichters wiederholende doppelseitig angebrachte Beschilderung nicht anpasste.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Begehungsform war nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen auf vorsätzlich zu ändern, da das Amtsgericht alle Tatsachen festgestellt hat, die den Vorsatz begründen.Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war auf der von dem Betroffenen befahrenen Bundesautobahn unter Hinweis auf eine Verkehrskontrolle und einem Geschwindigkeitstrichter (beidseitig aufgestellte Begrenzungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h, 80 km/h und dann schließlich 60 km/h) auf 60 km//h beschränkt. Der Betroffene ist an dieser Stelle nach Abzug der Toleranz mit einer Geschwindigkeit von 123 km/h gefahren.
Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, führt die vom Amtsgericht festgestellte Fehlinterpretation der Geschwindigkeitsbeschränkung - der Betroffene hatte angegeben, das bei dem gleichzeitig angeordneten Überholverbot angebrachte Zusatzschild für Busse und Lkw dahingehend interpretiert zu haben, dass auch die mit Abstand über dem Überholverbotsschild angebrachte Geschwindigkeitsbeschränkung nur für Busse und Lkw gelte - zur Umstellung des Schuldspruchs auf eine vorsätzliche Begehungsweise. Beruht das verkehrsordnungswidrige Verhalten auf einem aufgrund mangelnder präsenter Kenntnis der Straßenverkehrsvorschriften beruhenden Wertungs- bzw. Interpretationsirrtum des Betroffenen über die rechtliche Bedeutung der von ihm optisch richtig und vollständig wahrgenommenen Beschilderung ist regelmäßig von einem vermeidbaren Verbotsirrtum auszugehen, der den Tatvorsatz unberührt lässt.
Darüber hinaus kannte der Betroffene seine weit überhöhte Geschwindigkeit, die er trotz der Warnhinweise auf eine Verkehrskontrolle und die sich im Rahmen des Geschwindigkeitstrichters wiederholende doppelseitig angebrachte Beschilderung nicht anpasste.
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OLG Frankfurt, 03.02.2021 - Az: 2 Ss OWi 1228/20
ECLI:DE:OLGHE:2021:0203.2SS.OWI1228.20.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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