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Kein Anspruch auf sämtliche Messunterlagen im Bußgeldverfahren

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Das Akteneinsichtsrecht der Verteidigung erstreckt sich nur auf die Bestandteile, die tatsächlich Aktenbestandteil sind. Unterlagen, die sich nicht bei der Akte befinden - etwa Lebensakten, Rohmessdaten oder Schulungsnachweise -, müssen bei einem standardisierten Messverfahren grundsätzlich nicht überlassen werden. Weder der Anspruch auf rechtliches Gehör noch der Grundsatz des fairen Verfahrens werden hierdurch verletzt.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob einem Betroffenen im Bußgeldverfahren sämtliche Unterlagen zur Messung sowie zu den verwendeten Messgeräten zur Verfügung gestellt werden müssen, auch wenn diese nicht Bestandteil der Bußgeldakte sind. Die Verwaltungsbehörde hatte die Herausgabe entsprechender Unterlagen abgelehnt; hiergegen wurde Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Wie weit reicht das Akteneinsichtsrecht der Verteidigung?

Das Akteneinsichtsrecht der Verteidigung folgt aus § 147 I StPO i.V.m. § 46 OWiG. Es umfasst sämtliche Aktenbestandteile, die auch dem Gericht vorliegen oder vorgelegt werden - einschließlich der bei den Akten befindlichen Bild- und Tonaufnahmen, auf denen der Schuldvorwurf sowie die Rechtsfolgenentscheidung beruhen oder beruhen können. Das Recht bezieht sich damit auf den tatsächlichen Akteninhalt, nicht auf sämtliche im Zusammenhang mit der Messung entstandenen Unterlagen und Daten.

Welche Unterlagen zählen nicht zum Akteninhalt?

Lebensakten, Referenzvideos, Ausbildungs- und Schulungsnachweise, digitale Messdateien, Messstellenprotokolle, Rohmessdaten, Bedienungsanleitungen sowie Messreihen gehören im Regelfall nicht zu den Akten. Diese Einordnung ist mit § 77 I S. 2 OWiG vereinbar, wonach bei der Bestimmung des Umfangs der Beweisaufnahme die Bedeutung der Sache zu berücksichtigen ist. Im Rahmen eines gewöhnlichen straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitsverfahrens besteht regelmäßig keine Besonderheit, die Ermittlungen rechtfertigen würde, welche im Ergebnis unterstellen, dass Messstellen falsch ausgemessen oder Messgeräte falsch bedient und aufgestellt worden seien.

Welche Rolle spielt ein standardisiertes Messverfahren?

Die im Bereich der straßenverkehrsrechtlichen Überwachung eingesetzten Geräte sind regelmäßig geeicht und für den jeweiligen Einsatzzweck zugelassen. Es handelt sich um ein standardisiertes Verfahren, das gerade deshalb standardisiert wurde, weil es eine Vielzahl gleichartiger Verfahren betrifft. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Messung im Einzelfall begründen, besteht kein Anlass, über die Aktenbestandteile hinausgehende Unterlagen beizuziehen oder zu überlassen.

Wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt?

Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch die Nichtüberlassung nicht verletzt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs soll verhindern, dass einer Entscheidung Umstände zugrunde gelegt werden, die dem Betroffenen nicht bekannt sind. Maßgeblich unter diesem Gesichtspunkt kann daher nur sein, was für das Verfahren tatsächlich Bedeutung erlangt. Dies entspricht der Rechtsprechung des OLG Bamberg (vgl. OLG Bamberg, 13.06.2018 - Az: 3 Ss OWi 626/18), das sich in Kenntnis der Rechtsprechung des VerfGH Saarbrücken mit dieser Frage befasst und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs als nicht verletzt angesehen hat.

Auch das als Rechtsbeschwerdegericht zuständige BayObLG hat entschieden, dass die Nichtüberlassung von Messunterlagen, die sich nicht bei der Akte befinden, weder einen Gehörsverstoß noch einen Verstoß gegen den Grundsatz des fair trial darstellt (vgl. BayObLG, 19.09.2019 - Az: 202 ObOWi 1832/19). Handelt es sich - wie im Regelfall - um ein standardisiertes Verfahren, sind die von der Verteidigung begehrten Unterlagen nicht Gegenstand der Akte.


AG Kulmbach, 04.11.2019 - Az: 1 OWi 63/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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