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Durchsetzung der Schulpflicht durch zwangsgeldbewehrte Anordnung gegenüber den Erziehungsberechtigten

Familienrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Erziehungsberechtigte können durch eine zwangsgeldbewehrte Anordnung auf Grundlage des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes verpflichtet werden, für den Schulbesuch ihres Kindes zu sorgen. Der entgegenstehende Wille des Kindes entbindet sie nicht, denn sie müssen alle üblichen gewaltfreien Erziehungsmaßnahmen ausschöpfen oder qualifizierte Hilfe in Anspruch nehmen.

Auf welcher Rechtsgrundlage kann die Erfüllung der Schulpflicht angeordnet werden?

Die Verpflichtung von Erziehungsberechtigten, dafür zu sorgen, dass ein schulpflichtiges Kind regelmäßig am Unterricht teilnimmt, kann auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG gestützt werden. Voraussetzung ist, dass die Erziehungsberechtigten ihrer gesetzlichen Verpflichtung, für die regelmäßige Unterrichtsteilnahme zu sorgen (Art. 76 Satz 1 und 2 i.V.m. Art. 37 BayEUG), nicht nachkommen und damit den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 119 Abs. 1 BayEUG erfüllen.

Eine Sperrwirkung der Art. 118 und 119 BayEUG gegenüber dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz besteht nicht. Diese Vorschriften stellen keine abschließende Sonderregelung zur Durchsetzung der Schulpflicht dar (vgl. VGH Bayern, 20.08.2002 - Az: 7 CS 02.1302).

Schließt ein mögliches Bußgeldverfahren die Anordnung aus?

Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren und ein Verwaltungsverfahren nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz verfolgen unterschiedliche Zwecke. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren ist repressiv. Es ahndet eine in der Vergangenheit liegende Ordnungswidrigkeit durch Verhängung einer Geldbuße. Die Anordnung zur Erfüllung der Schulpflicht ist dagegen präventiv. Sie dient allein der Gefahrenabwehr und soll künftig rechtmäßiges Verhalten herbeiführen. Beide Verfahren unterscheiden sich in ihren Funktionen und schließen sich daher nicht gegenseitig aus (vgl. BVerwG, 21.01.2003 - Az: 1 C 5.02; VGH Bayern, 27.10.1981 - Az: 22 B 2206/79). Art. 7 LStVG setzt zudem nicht voraus, dass wegen derselben Sache zuvor ein Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführt wurde.

Eine offensichtliche Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG wegen eines Verstoßes gegen die Unschuldsvermutung oder wegen der Schaffung eines „Gesinnungsstrafrechts“ ist weder erkennbar noch nachvollziehbar begründet worden.

Art. 76 Satz 1 und 2 BayEUG verpflichtet Erziehungsberechtigte, für den Schulbesuch ihres Kindes „Sorge zu tragen“. Geschuldet ist damit kein Erfolg im Sinne eines tatsächlichen Schulbesuchs, sondern ein Tätigwerden. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind, liegt bei den Erziehungsberechtigten selbst und nicht bei der Behörde (vgl. VGH Bayern, 20.07.2023 - Az: 7 CS 23.1036). Die Behörde muss daher nicht darlegen, welche erzieherischen Mittel unterlassen, falsch angewandt oder nicht bedacht wurden.

Nicht ausreichend sind danach Maßnahmen, die erkennbar nicht zum Schulbesuch führen. Dazu zählen im vorliegenden Fall der Austausch mit Schulleitung, Beratungslehrkraft, Schulpsychologin und Gesundheitsamt über die Gründe der Abwehrhaltung des Kindes sowie die Suche nach einer gemeinsamen Lösung. Gleiches gilt für Versuche positiver Motivation, den Besuch eines Schulfests, das Mitschreiben einzelner Proben oder eine vorgeschlagene Hospitation an einer Schule.

Begrenzt der Wille des Kindes die Pflichten der Eltern?

Der Wille des Kindes, nicht zur Schule zu gehen, ist kein limitierender Faktor für die Maßnahmen nach Art. 76 Satz 1 und 2 BayEUG. Ein so weitgehendes Selbstbestimmungsrecht von Kindern ist mit dem durch Art. 6 und Art. 7 GG normierten elterlichen und staatlichen Erziehungsauftrag nicht vereinbar. Ebenso wenig besteht eine elterliche Freiheit, ein solches Selbstbestimmungsrecht zu respektieren (vgl. BVerfG, 21.04.1989 - Az: 1 BvR 235/89). Dass eine solche Haltung der Erziehungsberechtigten bereits aus einer E-Mail an die Schulleitung folgte, in der die Entscheidung der Kinder akzeptiert und ein Zwang mit Gewalt abgelehnt wurde, ließ eine Klärung weiterer Äußerungen in sozialen Medien oder Podcasts entbehrlich werden.

Erziehungsberechtigte können sich folglich nicht darauf beschränken, das Kind positiv zu motivieren und den Austausch mit schulischen und behördlichen Stellen zu suchen. Sie müssen auch bei entgegenstehendem Willen des Kindes durch weitergehende Maßnahmen unterhalb der Schwelle von Gewalt sicherstellen, dass die Schulpflicht erfüllt wird. In Betracht kommen übliche und gewaltfreie Erziehungsmaßnahmen wie Tadel, Taschengeldentzug sowie Ausgeh-, Fernseh-, Computer- oder Handynutzungsverbote. Solche Maßnahmen der Erziehung im Sinne von § 1631 Abs. 1 BGB sind zu ergreifen. Die pauschale Angabe, Bestrafungen nicht für sinnvoll oder zielführend zu halten, genügt der Darlegungslast nicht.

Die genannten Erziehungsmaßnahmen werden von § 1631 Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen. Die Vorschrift enthält kein allgemeines Bestrafungsverbot (vgl. Kriewald in Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2026, § 1631 Rn. 113). Eine Anordnung zur Sicherstellung des Schulbesuchs verlangt daher weder körperliche noch psychische Gewalt. Sie fordert auch nicht, die Kinder als reine Objekte der elterlichen Erziehungsmacht zu behandeln.

Sehen sich Erziehungsberechtigte nicht in der Lage, adäquate gewaltlose Erziehungsmittel anzuwenden, haben sie die Möglichkeit und zugleich die in der Personensorge wurzelnde Verpflichtung, qualifizierte Hilfe in Anspruch zu nehmen. Genannt werden familiengerichtliche Unterstützung (§ 1631 Abs. 3 BGB) und Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII). Abweichende Vorstellungen der Eltern und des Kindes zu schulischer Mitgestaltung, Mitbestimmung, Zusammenarbeit und Förderung ändern nichts an der Pflicht, die Schulpflicht zu erfüllen.

Sind wiederholte Zwangsgeldandrohungen zulässig?

Die Androhung von Zwangsgeldern ist rechtmäßig und wird durch ein mögliches Bußgeld nicht begrenzt. Der Höchstbetrag einer Geldbuße nach § 17 Abs. 1 OWiG von 1.000 Euro steht einer wiederholten und höheren Zwangsgeldandrohung nicht entgegen, da die Androhung als präventive Maßnahme der Gefahrenabwehr einen anderen Zweck verfolgt als das repressive Bußgeldverfahren.

Art. 8 Abs. 3 LStVG, wonach Maßnahmen zu beenden sind, wenn der Zweck nicht erreicht werden kann, schließt eine wiederholte Androhung nicht aus, solange nicht substantiiert dargelegt oder ersichtlich ist, dass der Zweck der Androhungen nicht mehr erreichbar ist. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist.

Der Einwand eines drohenden finanziellen Ruins greift nur, wenn die Höhe des jeweils angedrohten Zwangsgelds im Verhältnis zum Einkommen in einem eklatanten Missverhältnis steht. Ob die bereits angedrohten Zwangsgelder in der Summe die finanziellen Verhältnisse übersteigen, ist bei der Entscheidung über die Höhe eines einzelnen Zwangsgelds nicht zu berücksichtigen. Dafür spricht, dass nach Art. 33 Abs. 1 VwZVG bei Uneinbringlichkeit unter den dort genannten Voraussetzungen Ersatzzwangshaft angeordnet werden kann. Zudem haben es die Verpflichteten selbst in der Hand, durch Erfüllung ihrer Pflicht die Festsetzung und Fälligstellung angedrohter Zwangsgelder zu vermeiden.


VGH Bayern, 22.10.2026 - Az: 7 ZB 25.1663

Vorgehend: VG Bayreuth, 27.06.2025 - Az: B 3 K 24.420


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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