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Rotes Oldtimerkennzeichen weitergegeben: Zuteilung kann widerrufen werden

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wer die Schilder eines roten Oldtimerkennzeichens wiederholt Dritten überlässt, handelt unzuverlässig und kann seine Kennzeichenzuteilung verlieren. Dies gilt auch dann, wenn die Schilder nur zur Verwahrung übergeben wurden und der Dritte sie abredewidrig nutzt, denn bereits die Überlassung selbst ist ein eigenes Fehlverhalten des Inhabers.

Zuteilung roter Oldtimerkennzeichen

Rote Oldtimerkennzeichen werden nach § 43 FZV für bestimmte Zwecke zugeteilt. Dazu zählen die Teilnahme mit einem Oldtimer an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, sowie Probe- und Überführungsfahrten, Fahrten zum Zweck der Reparatur oder Wartung, Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung. Das Kennzeichen darf nur an dem Fahrzeug oder den Fahrzeugen verwendet werden, für die es ausgegeben wurde (§ 43 Abs. 2 Satz 1 FZV). Die Zuteilung steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, etwa mit dem Hinweis, dass eine Weitergabe oder Verleihung an Dritte unzulässig ist und zum sofortigen Entzug führt.

Welche Anforderungen gelten an die Zuverlässigkeit des Inhabers?

Die Zuteilung setzt die Zuverlässigkeit des Antragstellers und Inhabers voraus (§ 43 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 2 Satz 1 FZV; vgl. Koehl in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 43 FZV Rn. 4). Zuverlässig ist nur, wer gewährleistet, dass er die mit der Kennzeichenzuteilung verbundenen Pflichten korrekt einhält (vgl. Koehl a.a.O., § 41 FZV Rn. 15; ders. in SVR 2025, 241/243; VGH Bayern, 28.10.2015 - Az: 11 ZB 15.1618). Zu diesen Pflichten gehört, dass die Kennzeichenschilder grundsätzlich nicht an Dritte überlassen werden. Der Inhaber ist persönlich dafür verantwortlich, die Schilder an einem sicheren Ort aufzubewahren und dafür zu sorgen, dass ein Zugriff und Missbrauch durch Unbefugte möglichst ausgeschlossen ist.

Die Annahme der Unzuverlässigkeit beruht in einem solchen Fall nicht auf der Zurechnung eines abredewidrigen Verhaltens des Dritten. Maßgeblich ist, dass bereits die Überlassung der Kennzeichenschilder als solche, unabhängig von ihren Folgen, ein eigenes Fehlverhalten des Inhabers darstellt. Unerheblich ist deshalb,
  • ob eine konkrete Missbrauchsgefahr erkennbar war,
  • ob die Schilder dem Dritten ausdrücklich nur zur Verwahrung und nicht zur Nutzung übergeben wurden,
  • ob der Inhaber mit einer unzulässigen Verwendung rechnen musste.
Im zu beurteilenden Fall hatte der Inhaber die an keinem seiner Oldtimerfahrzeuge angebrachten Kennzeichenschilder seiner Fahrzeugwerkstatt wiederholt übergeben. Die Ehefrau des Werkstattinhabers hatte die Schilder später für einen Zulassungstermin an einem Importfahrzeug verwendet, das kein Oldtimer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 22 FZV war.

Rechtfertigt die Sorge vor einem Einbruch die Überlassung?

Die befürchtete Gefahr eines Einbruchs und einer Entwendung der Schilder rechtfertigt eine wiederholte, gegen den Zuteilungsbescheid verstoßende Überlassung an eine Werkstatt oder andere Personen nicht. Daran ändern weder eine langjährige Bekanntschaft mit dem Dritten noch bisher nicht bekannt gewordene Verstöße etwas. Hinzu kommt, dass die Überlassung ohne vorherige Abstimmung mit der ausgebenden Behörde oder der Polizei erfolgte. Auch eine nur abstrakte Sorge vor Einbrechern genügt nicht, um eine Aufbewahrung außerhalb des eigenen Zugriffsbereichs plausibel zu begründen.

Wie ist das Widerrufsermessen ausgestaltet?

Der Widerruf der Zuteilung richtet sich nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG. Bei zutreffend angenommener Unzuverlässigkeit ist das Widerrufsermessen im Interesse der Verkehrssicherheit in der Regel auf Null reduziert (vgl. Koehl a.a.O., § 41 FZV Rn. 15a; Weiß in Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 41 FZV Rn. 52 m.w.N.). Der Behörde bleibt dann kein Spielraum, von einem Widerruf abzusehen.


VGH Bayern, 18.09.2026 - Az: 11 ZB 26.1069


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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