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Wohnungsdurchsuchung zur Sicherstellung des Führerscheins

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Durchsuchung einer Wohnung zur Sicherstellung eines Führerscheins ist zulässig, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis vollziehbar ist, der Führerschein nicht abgegeben wurde und der unmittelbare Zwang ordnungsgemäß angedroht wurde. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung sind im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich.

Wann darf eine Wohnung zur Sicherstellung eines Führerscheins durchsucht werden?

Die Anordnung, eine Wohnung zum Zweck der Sicherstellung eines Führerscheins zu durchsuchen, ist zulässig, wenn ein vollziehbarer Verwaltungsakt über die Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegt und der Betroffene seiner Pflicht zur Abgabe des Führerscheins nicht nachkommt. Die Durchsuchung dient dabei der Vollstreckung der Abgabeverpflichtung, die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbunden ist.

Die Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs ergeben sich aus Art. 19 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Art. 29, Art. 34, Art. 36 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 7 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Danach kann die Behörde Zwangsmittel anwenden, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar oder für sofort vollziehbar erklärt wurde und der Pflichtige der vollziehbaren Verpflichtung nicht nachkommt. Zu den zulässigen Zwangsmitteln zählt auch der unmittelbare Zwang. Er kommt in Betracht, wenn mildere Mittel, insbesondere die Festsetzung von Zwangsgeld, nicht zum Erfolg führen.

Eine Vollziehbarkeit liegt dabei auch dann vor, wenn die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts angeordnet wurde. Wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung - etwa wegen eines Fehlers in der Begründung - erneut ausgesprochen, ist maßgeblich, dass im Zeitpunkt der Vollstreckung eine wirksame Vollziehungsanordnung besteht.

Was gilt für die Durchsuchung von Wohn- und Nebenräumen sowie Fahrzeugen?

Die Durchsuchung von Wohn- und Nebenräumen sowie von Kraftfahrzeugen ist nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG zulässig, wenn sie zur Vollstreckung eines Verwaltungsakts erforderlich ist. Die zuständigen Bediensteten der Vollstreckungsbehörde sowie Polizeibeamte sind danach befugt, die Wohnung des Pflichtigen zu betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen.

Voraussetzung ist zum einen eine wirksame Androhung des unmittelbaren Zwangs nach Art. 36 VwZVG. Zum anderen müssen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 19 VwZVG erfüllt sein. Diese liegen insbesondere vor, wenn ein vollziehbarer Verwaltungsakt ergangen ist, der Adressat die geschuldete Handlung nicht vornimmt und der Verwaltungszwang ordnungsgemäß angedroht wurde.

Welche Einwendungen sind im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen?

Im Vollstreckungsverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen der Vollstreckung vorliegen. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts, also gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis selbst, sind dort unbeachtlich. Sie können nur im zugrunde liegenden Haupt- oder Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden (vgl. VGH Bayern, 30.01.2017 - Az: 11 C 16.2607; VGH Bayern, 23.02.2000 - Az: 21 C 99.1406; OVG Sachsen, 12.11.2013 - Az: 3 E 70/13).

Wird gegen eine Durchsuchungsanordnung allein vorgebracht, die Fahrerlaubnisentziehung sei rechtswidrig, liegt darin kein Grund, der die Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses selbst begründen könnte (vgl. Art. 38 Abs. 3 VwZVG). Das gilt auch für Einwände, die sich gegen das Verwaltungsverfahren zur Fahrerlaubnisentziehung richten, etwa gegen die Versagung einer Fristverlängerung zur Vorlage eines angeordneten Gutachtens.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Vorliegend war die Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen und die Abgabe des Führerscheins binnen drei Tagen angeordnet worden. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und wegen eines Schreibfehlers in der Begründung erneut ausgesprochen. Nachdem der Führerschein trotz zweier fällig gestellter Zwangsgelder nicht abgegeben wurde, wurde unmittelbarer Zwang angedroht und die Zustellung mittels Postzustellungsurkunde bewirkt. Damit lagen ein vollziehbarer Verwaltungsakt, die nicht erfüllte Verpflichtung, erfolglose mildere Zwangsmittel und eine ordnungsgemäße Androhung des unmittelbaren Zwangs vor. Die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss blieb erfolglos, weil sie sich allein auf die behauptete Rechtswidrigkeit der Fahrerlaubnisentziehung stützte und Gründe gegen die Durchsuchungsanordnung selbst nicht benannte.


VGH Bayern, 05.07.2018 - Az: 11 C 18.1220


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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