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Hundegebell als Ordnungswidrigkeit: Darf die Behörde den Aufenthalt im Garten einschränken?

Mietrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Übermäßig lautes und lang anhaltendes Hundegebell, insbesondere zu Mittags- oder Nachtzeiten, kann den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen und eine behördliche Anordnung rechtfertigen, die den unbeaufsichtigten Aufenthalt des Hundes außerhalb des Wohnhauses während der Ruhezeiten einschränkt. Eine solche Verfügung ist jedoch nur dann rechtmäßig, wenn sie dem Bestimmtheitsgebot genügt - also klar regelt, an welchen Tagen, zu welchen Zeiten und unter welchen Bedingungen der Hund sich im Freien aufhalten darf.

Ordnungswidrigkeit durch Hundegebell - welche Rechtsgrundlage gilt?

Übermäßig lautes und lang anhaltendes Hundegebell, das insbesondere zur Mittags- oder Nachtzeit auftritt, kann den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen. Ob dabei eine gemeindliche Lärmschutzverordnung oder die Auffangvorschrift des § 117 OWiG eingreift, ist für die Rechtmäßigkeit behördlicher Maßnahmen letztlich unerheblich: Selbst wenn eine gemeindliche Regelung als zu unbestimmt und damit nichtig anzusehen wäre, kommt § 117 OWiG als Auffangnorm zur Anwendung (vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., RdNr. 9 zu § 117 OWiG). Auf dieser Grundlage kann die zuständige Behörde nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG einschreiten, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu unterbinden.

Beweisanforderungen: Reichen Nachbarbeschwerden als Grundlage?

Für die behördliche und gerichtliche Überzeugungsbildung, ob ein Hund die Nachbarschaft tatsächlich in erheblichem Maße durch Gebell stört, sind förmliche Beweisaufnahmen nicht zwingend erforderlich. Wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, kann sich ein Gericht aufgrund der Vielzahl wiederholter Nachbarbeschwerden, behördlicher Aufzeichnungen und vorgelegter Lagepläne eine hinreichende Überzeugung bilden, ohne dass zusätzliche Zeugen gehört oder ein Augenschein eingenommen werden müsste (vgl. BVerwG, 20.12.1991 - Az: 7 B 165.91). Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Hundehalterin die Urheberschaft des Lärms bestreitet, sofern die vorliegenden Unterlagen - etwa Lärmprotokolle von Nachbarn sowie Stellungnahmen der Polizei - ein hinreichend klares Bild ergeben.

Welche behördlichen Maßnahmen sind zulässig?

Grundsätzlich ist eine Verfügung zulässig, die vorschreibt, dass ein Hund zu bestimmten Ruhezeiten - insbesondere zur Mittags- und Nachtzeit - außerhalb des Wohnhauses nur unter Aufsicht einer geeigneten Person gehalten werden darf. Eine solche Anordnung ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um weitere Lärmbelästigungen der Nachbarschaft zu unterbinden und die körperliche Unversehrtheit der Anwohner zu schützen. Dabei ist „geeignet“ im Sinne einer solchen Anordnung jede Person, die körperlich in der Lage ist, ausreichend auf den Hund einzuwirken.


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VGH Bayern, 28.06.2010 - Az: 10 AS 10.1074

ECLI:DE:BAYVGH:2010:0628.10AS10.1074.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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