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Eltern müssen Straftaten ihrer Kinder verhindern

Familienrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Sorgeberechtigte Eltern haben gegenüber ihren minderjährigen Kindern eine strafrechtliche Garantenstellung, die sowohl eine Fürsorgepflicht als auch eine Sicherungspflicht umfasst. Diese ergibt sich aus § 1626 Abs. 1 BGB, wonach Eltern die Pflicht und das Recht zur Sorge für das minderjährige Kind haben, sowie aus § 1631 Abs. 1 BGB, der die Beaufsichtigung des Kindes als Teil der Personensorge vorsieht. Die elterliche Aufsichtspflicht dient nicht nur dem Schutz des eigenen Kindes, sondern auch dazu, Dritte vor Schäden durch das Kind zu bewahren (vgl. BGH, 15.11.2012 - Az: I ZR 74/12).

Die Garantenstellung besteht unabhängig davon, ob das Kind bereits strafmündig ist. Die umfassende rechtliche Einstandspflicht aus dem Gedanken der institutionellen familiären Beziehung endet nicht vor Eintritt der Volljährigkeit, wie sich aus §§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 und 832 BGB ergibt. Für den Bestand der Pflicht kommt es nicht auf die Durchsetzbarkeit der faktischen Herrschaftsmacht durch die Eltern an. Andernfalls würden Eltern privilegiert, die sich durch längere pflichtwidrige Nichtausübung des Sorgerechts ihrer Einflussmöglichkeiten begeben haben (vgl. BGH, 03.07.2003 - Az: 4 StR 190/03).

Das Maß der gebotenen Aufsicht über einen Minderjährigen bestimmt sich nach dessen Alter, Eigenart und Charakter sowie den Lebensumständen, namentlich dem Zusammenleben der betroffenen Personen. Die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen richtet sich danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Maßstäben tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern (vgl. BGH, 27.11.1979 - Az: VI ZR 98/78; BGH, 15.11.2012 - Az: I ZR 74/12).

Welche Maßnahmen konkret geboten sind, hängt vor allem davon ab, ob konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Kindes bestehen. Der Überwachung sind insbesondere bei älteren Kindern Grenzen gesetzt. Es stellt beispielsweise keine Überwachungspflichtverletzung durch die Eltern eines Jugendlichen dar, wenn er altersangemessen für einige Zeit unbeaufsichtigt außer Haus ist, auch wenn nicht auszuschließen ist, dass er während dieser Zeit „altersübliche" Straftaten begeht.

Die Anforderungen an das Verhalten der Eltern unterscheiden sich erheblich, wenn kein konkreter Anhalt für ein deliktisches Handeln besteht, im Vergleich zu Situationen, in denen die Ankündigung oder begonnene Begehung einer - zumal schwerwiegenden - Straftat durch das minderjährige Kind vorliegt. Im letzteren Fall sind wesentlich höhere Anforderungen an ein Einschreiten der Eltern zu stellen.

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