Die Erstattung von Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren setzt nach § 63 Abs. 2 SGB X voraus, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Die Notwendigkeit ist aus der Sicht eines verständigen Beteiligten im Zeitpunkt der Beauftragung zu beurteilen, wobei dessen individuelle Fähigkeiten und Möglichkeiten zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist der Standpunkt einer vernünftigen Person ohne spezifische Rechtskenntnisse in der gegebenen Konstellation (vgl. BSG, 18.12.2001 - Az: B 12 KR 42/00 R).
Die bloße Komplexität einer Rechtsfrage begründet für sich genommen noch keine Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten. Vielmehr sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Insbesondere zeitliche Konstellationen können die Notwendigkeit ausschließen, wenn etwa eine baldige höchstrichterliche Entscheidung zu erwarten ist, die die Rechtslage voraussichtlich klären wird. Ein Beteiligter ohne besondere Rechtskenntnisse kann in einer solchen Situation unschwer erkennen, ob ein anhängiges Verfahren seine eigene Situation unmittelbar beeinflussen wird.
Vorliegend war wenige Tage vor Einlegung des Widerspruchs bereits bekannt, dass das Bundesverfassungsgericht zu Verfassungsbeschwerden hinsichtlich der Höhe der Regelleistung nach dem SGB II entscheiden würde. Diese Entscheidung hatte im Vorfeld ein erhebliches Medieninteresse hervorgerufen. Auch ein Beteiligter ohne Rechtskenntnisse hätte erkennen können, dass eine Beauftragung eines Rechtsanwalts nach Verkündung dieser Entscheidung ohne weiteres möglich gewesen wäre und dann auf einer gesicherten Grundlage hätte erfolgen können.
Ein kostenbewusster Rechtsuchender muss prüfen, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte braucht oder selbst dazu in der Lage ist (vgl. BVerfG, 02.09.2010 - Az: 1 BvR 1974/08). Ein bemittelter Rechtsuchender hätte die Einschaltung eines Anwalts zu einem solch späten Zeitpunkt, kurz vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, vernünftigerweise nicht in Erwägung gezogen. Die anwaltliche Fürsorgepflicht hätte möglicherweise sogar geboten, die Einlegung des Widerspruchs zur Vermeidung unnötiger Kosten vorübergehend zurückzustellen.
Auch verfassungsrechtliche Erwägungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, wird ein Verfahren nicht weiter betreiben, solange die Rechtsfrage bereits in anderen Verfahren anhängig ist (sogenannte unechte Musterverfahren). Bei einer positiven Entscheidung kann er vom Ausgang dieser Verfahren profitieren, ohne selbst einem Kostenrisiko zu unterliegen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2010 - Az: L 19 B 388/09 AS). Geht das Musterverfahren aus Sicht des Betroffenen negativ aus, ist er nicht gehindert, sein Rechtsschutzziel weiter zu verfolgen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht reicht es aus, wenn dem Betroffenen nach Ergehen der Musterentscheidung noch alle Möglichkeiten offenstehen, umfassenden Rechtsschutz zu erlangen (vgl. BVerfG, 18.11.2009 - Az: 1 BvR 2455/08).
Die Beauftragung eines Bevollmächtigten durch einen
Betreuer ändert an diesen Grundsätzen nichts. Auch der Betreuer hat das Vermögen des
Betreuten schonend zu verwalten und muss sich am Maßstab eines kostenbewussten Rechtsuchenden messen lassen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten ist auch bei betreuten Personen nach objektiven Kriterien zu beurteilen, wobei die individuelle Situation des Betreuten zu berücksichtigen ist, nicht jedoch eine allgemeine
Geschäftsunfähigkeit oder
Betreuungsbedürftigkeit als solche.