Die beklagte Deutsche
Rentenversicherung Bund bewilligte der Klägerin eine Altersrente. Einen Grundrentenzuschlag nach § 76g SGB VI für langjährige Versicherung berücksichtigte sie nicht, weil das anzurechnende Einkommen des Ehemannes höher als der Zuschlag war.
Die Klägerin rügte, dass die Einkommensanrechnung gemäß § 97a Abs. 1 SGB VI gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoße. Verheiratete und unverheiratete Menschen würden ungleich behandelt und durch den Familienstand „verheiratet“ benachteiligt, weil das Gesetz eine Einkommensanrechnung bei unverheirateten Personen nicht vorsehe.
Das Sozialgericht wies die Klage durch Gerichtsbescheid ab.
Die dagegen gerichtete Berufung hat das LSG Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen.
Die von der Beklagten angewandte gesetzliche Regelung ist nicht verfassungswidrig.
Der Nachteil der Einkommensanrechnung wird bei Gesamtbetrachtung aller an die Ehe bzw.
eingetragenen Lebenspartnerschaft anknüpfenden Regelungen sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung, als auch in anderen Regelungsbereichen im Ergebnis ausgeglichen.
Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass das Ziel der Grundrente nach dem Willen des Gesetzgebers neben der Anerkennung der Lebensarbeitsleistung eine bessere finanzielle Versorgung von langjährig Versicherten ist.
Dieses Ziel wird erreicht. Dem Grundrentenberechtigten verbleibt bei Einbeziehung des Einkommens des Ehegatten ein Einkommen oberhalb des Grundsicherungsbedarfs. Er steht besser da als jemand, der wenig oder gar nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtend versichert gearbeitet hat und entsprechend wenig oder gar nicht in diese eingezahlt hat.
Das gilt zwar auch für jemanden, der in einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit jemandem zusammenlebt, der entsprechende Einkünfte hat. Allerdings sind Ehepartner auf Grund der
unterhaltsrechtlichen wechselseitigen Verpflichtung wirksamer als in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft versorgt.
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Revision zugelassen.