War die Sozialhilfebewilligung von Anfang an rechtswidrig, weil dem Empfänger eine Lebensversicherung beziehungsweise die Möglichkeit, diese durch Rückkauf zu verwerten, durchgehend zur Verfügung stand und bereits der Rückkaufwert den Vermögensfreibetrag deutlich übersteigt, so sind die empfangenen Leistungen zu erstatten.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:
Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, sofern dabei die Einschränkungen der nachfolgenden Absätze beachtet werden. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X).
Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen bereits verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Dagegen kann sich der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X auf Vertrauen nicht berufen, soweit (1.) er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, (2.) der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder (3.) er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Überdies kann der Verwaltungsakt nur in diesen Fällen qualifizierten Verschuldens (oder wenn der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Widerrufsvorbehalt erlassen wurde) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X).
Dies muss die Behörde zudem innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Eine Rücknahme ist schließlich nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes möglich und auch dies nur, wenn die Voraussetzungen verschärfter Haftung oder ein zulässiger Widerrufsvorbehalt vorliegen (§ 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X).
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