Trägt der Arbeitnehmer selbst konkrete Umstände für seine Beschwerden und deren Ausheilung oder Abklingen vor, so müssen diese geeignet sein, die Indizwirkung der bisherigen Fehlzeiten zu erschüttern; er muss jedoch nicht den Gegenbeweis führen, dass nicht mit weiteren häufigen Erkrankungen zu rechnen sei.
Trägt der Arbeitnehmer vor, dass bereits vor Ausspruch der Kündigung der behandelnde Hausarzt eine besondere Therapiemaßnahme zur Ausheilung einer bestehenden Grunderkrankung veranlasst habe und dass mit dem stationären Aufenthalt dieses Grundleiden so therapiert worden sei, dass die Gefahr der Wiederholung ausgeschlossen werde, ist dieses Vorbringen im Hinblick auf die Grunderkrankung geeignet, die negative Zukunftsprognose durch die Fehlzeiten in der Vergangenheit zu erschüttern, obgleich der Klinikaufenthalt erst nach Ausspruch der Kündigung stattgefunden hat.
LAG Rheinland-Pfalz, 05.10.2021 - Az: 6 Sa 244/20
ECLI:DE:LAGRLP:2021:1005.6SA244.20.00
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