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Absehen von Versorgungsausgleich bei Anrecht aus Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Teilung eines Anrechts aus einem Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung bringt aufgrund der nach § 97a SGB VI vorzunehmenden Prüfung der Einkommensanrechnung einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand mit sich, der im Rahmen der Ermessensausübung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG zu berücksichtigen ist.

Bei der Ermessensausübung sind auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation und die wirtschaftliche Bedeutung eines Ausgleichs einzubeziehen.

Ist der Ausgleichsberechtigte auf den Ausgleich eines geringfügigen Anrechts aus einem Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung nicht dringend angewiesen, ist dieses Anrecht regelmäßig nicht auszugleichen.


OLG Frankfurt, 06.02.2024 - Az: 1 UF 188/23

ECLI:DE:OLGHE:2024:0206.1UF188.23.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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