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Hinreichende Verfestigung des Grundrentenzuschlags

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Die eventuelle Einkommensanrechnung im Leistungsbezug ändert nichts daran, dass der Grundrentenzuschlag bereits hinreichend verfestigt ist (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG).

Die Berechnung des Grenzwertes für die volle Anrechnung verändert sich auch dann, wenn - was völlig ungewiss ist - der Antragsgegner wieder heiratet (§ 97a Abs. 4 Satz 4 SGB VI).

Eine Prognose dahingehend, ob der Antragsgegner in den verbleibenden Erwerbsjahren diesen Grenzbetrag nach § 97a Abs. 4 SGB VI erreichen wird, ist im Rahmen der Feststellung der Voraussetzungen der Unwirtschaftlichkeit nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG nicht vorzunehmen.


OLG Bamberg, 15.11.2022 - Az: 7 UF 193/22

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