Das
Anrecht aus §§ 76g, 97a SGB VI (Grundrente) ist kein nach
§ 2 VersAusglG auszugleichendes Anrecht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dies ergibt sich aus der Auslegung der einzelnen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 VersAusglG und einer Gesamtinteressenabwägung unter Berücksichtigung der Ausgestaltung der Rechtsgrundlage in §§ 76g, 97a SGB VI und den der Zwecksetzung des § 97a SGB VI entgegenstehenden Folgen in Fällen des nach §§ 19 Abs. 2, 4 VersAusglG gebotenen Ausgleichs nach §§ 20 ff. VersAusglG.
Der Zuschlag nach § 76g SGB VI ist ein Anrecht im Sinne des VersAusglG, weil es Teil der in § 2 Abs. 1 VersAusglG beispielhaft genannten Regelsicherungssysteme in Form der
gesetzlichen Rentenversicherung ist. Er erfüllt aber nicht die in Absatz 2 der Vorschrift definierten qualitativen Voraussetzungen, unter denen ein Anrecht dem Versorgungsausgleich unterliegt und die sämtlich erfüllt sein müssen. Nach § 2 Abs. 2 VersAusglG ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist (Nr. 1), der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient (Nr. 2) und auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen (Nr. 3).
Für die Qualifikation eines Anrechts als durch Arbeit geschaffenes Anrecht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG kommt es nicht darauf an, ob die Beitrags- und spätere Rentenhöhe mit der Höhe des Arbeitsentgelts korrespondiert. § 2 Abs. 2 VersAusglG verlangt nur einen Kausalitäts- und Zurechnungszusammenhang zwischen der Arbeitsleistung des Ehegatten und seinem Rentenanspruch. Ausgleichspflichtig wäre daher auch ein Rentenanrecht, das sich allein aus Arbeitgeberbeiträgen oder aus Steuermitteln finanziert, sofern nur das Teilhaberecht des Ehegatten auf seine Arbeit als Teil der gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten zurückzuführen ist. Abzugrenzen ist der Erwerb durch Arbeit oder Vermögen im Einzelfall von Leistungen mit Entschädigungscharakter, Leistungen des sozialen Entschädigungsrechts werden nicht durch den Versorgungsausgleich erfasst. Im Übrigen ist eine wertende Betrachtung im Einzelfall erforderlich, ob eine Versorgung nach Sinn und Zweck des
Versorgungsausgleichs einzubeziehen ist oder nicht.
Maßgeblich für eine Rente im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG sind zum einen eine regelmäßig wiederkehrende Geldzahlung und zum anderen die Absicherung eines Risikos, insbesondere des biometrischen „Risikos“ der Langlebigkeit, also eine Leistung für die Dauer der Lebenszeit oder aber der Invalidität der begünstigen Person.
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