Gemäß
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG muss im Rahmen der internen Teilung zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten sichergestellt sein, dass ein
Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht. Dabei muss eine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts nicht erst ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Anordnung der internen Teilung, sondern schon im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft gewährleistet sein.
Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass unabhängig von der Art der Teilung des Anrechts bei fondsgebundenen Anrechten ein nachehezeitlicher Wertverlust auf den Ehezeitanteil gemäß
§ 5 Abs. 2 VersAusglG zurückwirkt und zu berücksichtigen ist. Denn in den Wertausgleich können nur solche Anrechte einbezogen werden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhanden sind.