Hunde sind, auch wenn es sich um Lebewesen handelt, Haushaltsgegenstände, wenn sie nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten nach deren konkreten Lebensverhältnissen als „
Haustiere“ für ihr Zusammenleben bestimmt waren und sie nicht einem Erwerbszweck - wie z. B. Hütehunde - dienen, und auch nicht ersichtlich nur dem Gebrauch eines der Ehegatten zugeordnet sind, wie z. B. ein Blindenhund.
Die Einordnung als Haushaltsgegenstände im Sinne des
§ 1361 a BGB schließt eine Berücksichtigung der Tatsache, dass Tiere nach § 90 a BGB keine Sachen im Rechtssinne sind, nicht aus; sie kann dazu führen, dass die Kriterien der Zuweisungsentscheidung gemäß den Erfordernissen des § 90 a BGB modifiziert werden müssen.
Stehen die Hunde im Miteigentum der Beteiligten, so hat die Zuweisung gemäß § 1361 a Abs. 2 BGB nach Billigkeit zu erfolgen. Die Miteigentumsvermutung des
§ 1568 b Abs. 2 BGB gilt bei Getrenntleben analog.
Die Frage, wer die Hundesteuer bezahlt, ist nicht konstituierend für die Annahme des Allein- oder Miteigentums.
Bei der Entscheidung über die Zuweisung von Haushaltsgegenständen nach Billigkeit gemäß § 1361 a Abs. 2 BGB sind als Kriterien allgemein die Erforderlichkeit der beanspruchten Gegenstände zur Führung eines eigenständigen Haushalts und spiegelbildlich die Entbehrlichkeit der Gegenstände für den anderen Ehepartner zu beachten, auch die Schwierigkeit einer Ersatzbeschaffung kann zu berücksichtigen sein. Diese Kriterien helfen allerdings bei der Verteilung von Haustieren nicht weiter, da eine faktische Notwendigkeit für die Haltung von Haustieren aus Liebhaberei grundsätzlich nicht besteht.
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