Fassen Miteigentümer einer Wohnung, die zu einer Wohnungseigentumsanlage gehört, Beschlüsse über die Verwaltung der im gemeinsamen Bruchteilseigentum liegenden Wohnung, können diese nicht im Beschlussanfechtungsverfahren nach
§ 46 WEG angefochten werden. Derartige Verfahren sind keine Wohnungseigentumssachen nach
§ 43 WEG.
Hierzu führte das Gericht aus:
Beschlüsse von Wohnungseigentümern in diesem Sinne sind nur solche Beschlüsse, die Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft fällen. Beschlüsse, die zwar von allen Wohnungseigentümern gefällt wurden, sich aber nicht auf das Wohnungseigentum als Ganzes, sondern nur auf ein zufällig allen Mitgliedern der WEG in Miteigentum gehörendes Sondereigentum beziehen, fallen nicht unter § 43 Nr. 4 WEG. Bereits zur damaligen Rechtslage hat das BayObLG entschieden, dass für Entscheidungen über Streitigkeiten der Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft in Bezug auf das ihr gehörende Teileigentum die Prozessgerichte (in Abgrenzung zu den WEG-Gerichten) zuständig sind (BayObLG, 16.09.1994 - Az: 2Z AR 42/94). Hieran hat sich durch die Änderung des Wohnungseigentumsrechts nichts geändert.
Einer Anfechtungsklage nach dem WEG können sich die Bruchteilseigentümer ebenso wenig bedienen wie einer Anfechtungsklage entsprechend den §§ 243 ff. AktG. Für eine analoge Anwendung der Regelungen für die Anfechtungsklage nach dem AktG oder nach dem hier entscheidenden WEG besteht auch kein Bedürfnis. Denn streiten Miteigentümer im Zuge der Verwaltung und Benutzung eines Sondereigentums über die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit von Beschlüssen, steht ihnen bereits die Feststellungsklage offen. Anfechtbar sind Beschlüsse der Bruchteilsgemeinschaft hingegen nicht.