Für die Beurteilung der Geringfügigkeit nach
§ 18 Abs. 3 VersAusglG ist der Ausgleichswert vor Abzug der Teilungskosten maßgeblich.
Das ergibt sich einmal aus dem Wortlaut der in Frage stehenden Regelungen. Das Gesetz gibt in
§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG eine Legaldefinition des Begriffes „Ausgleichswert“ vor. Der Ausgleichswert ist definiert als die „Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils“. In § 18 Abs. 3 VersAusglG ist festgelegt, wann der Ausgleichswert gering ist. Die Geringfügigkeitsregelung verwendet den in § 1 Abs. 2 Satz 2 definierten Begriff „Ausgleichswert“, sodass kein Raum für einen abweichenden Begriffsinhalt ist. Damit scheidet ein Vorwegabzug der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG bei der Bemessung des Ausgleichswerts i.S. von § 18 Abs. 3 VersAusglG aus.
Der in § 18 Abs. 3 VersAusglG verwendete Begriff „Ausgleichswert“ ist nicht als der „tatsächlich auszugleichende Wert“ zu verstehen.
Es kommt hinzu, dass Teilungskosten nach
§ 13 VersAusglG nur bei der internen Teilung, nicht aber bei der externen Teilung abgezogen werden dürfen.
Die Frage, ob ein Anrecht unter die Bagatellregelung fällt oder nicht, kann nicht davon abhängen, welche Ausgleichsform der Versorgungsträger wählt. Ansonsten hätte es der Versorgungsträger in der Hand, über die Höhe der Teilungskosten Einfluss auf die Anwendbarkeit des § 18 VersAusglG zu nehmen.