Rechtsfragen? Problem schildern & Angebot erhalten Bereits 405.056 Anfragen

Geringfügigkeit beim Versorgungsausgleich

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Für die Beurteilung der Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 3 VersAusglG ist der Ausgleichswert vor Abzug der Teilungskosten maßgeblich.

Das ergibt sich einmal aus dem Wortlaut der in Frage stehenden Regelungen. Das Gesetz gibt in § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG eine Legaldefinition des Begriffes „Ausgleichswert“ vor. Der Ausgleichswert ist definiert als die „Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils“. In § 18 Abs. 3 VersAusglG ist festgelegt, wann der Ausgleichswert gering ist. Die Geringfügigkeitsregelung verwendet den in § 1 Abs. 2 Satz 2 definierten Begriff „Ausgleichswert“, sodass kein Raum für einen abweichenden Begriffsinhalt ist. Damit scheidet ein Vorwegabzug der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG bei der Bemessung des Ausgleichswerts i.S. von § 18 Abs. 3 VersAusglG aus.

Der in § 18 Abs. 3 VersAusglG verwendete Begriff „Ausgleichswert“ ist nicht als der „tatsächlich auszugleichende Wert“ zu verstehen.

Es kommt hinzu, dass Teilungskosten nach § 13 VersAusglG nur bei der internen Teilung, nicht aber bei der externen Teilung abgezogen werden dürfen.

Die Frage, ob ein Anrecht unter die Bagatellregelung fällt oder nicht, kann nicht davon abhängen, welche Ausgleichsform der Versorgungsträger wählt. Ansonsten hätte es der Versorgungsträger in der Hand, über die Höhe der Teilungskosten Einfluss auf die Anwendbarkeit des § 18 VersAusglG zu nehmen.


OLG Zweibrücken, 22.11.2023 - Az: 2 UF 148/23

Patrizia KleinTheresia DonathAlexandra Klimatos

Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte

AnwaltOnline – bekannt aus mdr Jump 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Herr Dr.Jur. Voß hat mich in wenigen Stunden sehr präzise und professionell schriftlich beraten. Ich werde das Online verfahren ...
Verifizierter Mandant
Ich bin in allen Bewertungspunkten vollumfänglich zufrieden. Mein Anliegen wurde schnell, umfassend, klar strukturiert bearbeitet und das Ergebnis ...
Verifizierter Mandant